Inadmissibility of Reinstatement for Missed Deadline to Oppose Prosecution's Dismissal Request in Criminal Revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) dismissed the defendant's application for reinstatement to the former status, leaving the appellate court's prior decision, which dismissed the revision, fully in force. The dispute concerned a criminal revision against a lower court conviction for severe sexual abuse of children, where the defendant sought to challenge the appellate court's rejection of the appeal after the General Public Prosecutor had requested its dismissal. The court ruled the application inadmissible under procedural law, holding that the specific timeframe for filing a counter-statement to the prosecution's dismissal request under § 349(3) sentence 2 StPO is not subject to the general cure provisions for missed deadlines under § 44 StPO; alternatively, even if treated as a hearing complaint under § 356a StPO, no violation of the right to be heard occurred as the appellate court did not rely on unaddressed facts or ignore relevant submissions.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 44 StPO, § 356a StPO; Inadmissibility of Reinstatement for Missed Deadline to Oppose Prosecution's Dismissal Request in Criminal Revision: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Auf die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung zum Antrag der Staatsanwaltschaft findet § 44 StPO keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 – 2 StR 470/17, Rn. 5, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 5 mwN).
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KI-generiertVolltext
Der Antrag des Verurteilten vom 1. März 2024 auf Wiedereinsetzung in den Stand vor der Senatsentscheidung vom 20. Februar 2024 wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 27. September 2023 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete, von Rechtsanwalt W. mit der näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom 20. Februar 2024 im Adhäsionsausspruch ergänzt und im Übrigen das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Mit Schreiben vom 1. März 2024 hat Rechtsanwältin P. für den Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor der Senatsentscheidung vom 20. Februar 2024 beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei am 7. Februar 2024 von dem Verurteilten mandatiert worden und habe erstmals am 21. Februar 2024 über Rechtsanwalt W. Kenntnis von dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 19. Januar 2024 auf Verwerfung der Revision erhalten.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Auf die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung zum Antrag der Staatsanwaltschaft findet § 44 StPO keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 – 2 StR 470/17, Rn. 5, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 5 mwN).
2. Auch als etwaige Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO hätte der Antrag keinen Erfolg. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist durch die Revisionsentscheidung nicht verletzt worden. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 3 StR 300/20, Rn. 4 mwN).
Sander
Tiemann
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi