Sufficiency of evidence for error and financial loss in fraud based on loan claim compensation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiert**Outcome:** The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal, upholding the Hamburg Regional Court's conviction for fraud; the defendant bears the costs of the legal remedy. **Dispute:** The appeal challenged the sufficiency of evidence proving that a victim was deceived into paying money to a third party based on a fabricated story about needing a "ransom" to escape a pimp, and whether a potential loan claim for repayment precluded a financial loss. **Legal Basis:** The court affirmed that the lower court's evidence valuation was sufficient to establish the victim's mistake leading to an asset disposition and a resulting financial loss, ruling that the absence of discussion regarding the economic compensation of a potential loan claim did not constitute a legal error given the overall circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertSufficiency of evidence for error and financial loss in fraud based on loan claim compensation: Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betrugs im Fall 3 der Urteilsgründe sind hinreichend beweiswürdigend unterlegt.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betrugs im Fall 3 der Urteilsgründe sind hinreichend beweiswürdigend unterlegt.
Das gilt zunächst hinsichtlich eines zur Vermögensverfügung führenden Irrtums des Zeugen M. . Nach den Feststellungen leistete dieser seine Zahlungen an die gesondert verfolgte Zeugin P. im Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Angaben, wonach sie von ihrem Zuhälter erneut „eingefangen“ worden sei, welcher nun erhebliche Geldbeträge von ihr verlange, um die man sie „freikaufen“ könne. Hierfür vermochte sich das Landgericht nicht nur auf die Aussage des Zeugen M. zu stützen, sondern auch auf den Eindruck der Zeugin P. , wonach ersterer ihr „die Story“ wieder geglaubt habe.
Auch die Annahme eines Vermögensschadens des Zeugen M. wird durch die Beweiswürdigung getragen. Soweit die Feststellungen auf Text- und Sprachnachrichten basieren, in denen ein von der Zeugin P. zu unterschreibender Darlehensvertrag erwähnt wird, den der Zeuge M. an sie im Zusammenhang mit seinen Zahlungen übergeben habe, erweisen sich die Urteilsgründe entgegen der Revision nicht als lückenhaft. Dass ein dem Zeugen damit etwa eingeräumter Darlehensrückzahlungsanspruch zu einer wirtschaftlichen Kompensation seines Schadens geeignet gewesen wäre, drängte sich angesichts der Gesamtumstände nicht auf und musste durch das Landgericht daher nicht erörtert werden.
Cirener
Gericke
Mosbacher
Köhler
Werner