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I ZB 97/22 ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB97.22.0 KI-generiert

Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against recusal and renewal decisions without appellate admission under § 574 ZPO

Geschäftsnummer I ZB 97/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the debtor’s legal appeal (Rechtsbeschwerde) as inadmissible and ordered the debtor to bear the costs. The dispute concerned a procedural motion for the recusal of a judge in the appellate instance and the subsequent rejection of a renewal application by the appellate court. The decisive legal basis is § 577(1) ZPO, which renders the appeal inadmissible because the appellate court did not admit the Rechtsbeschwerde, as required by § 574(1) sentence 1 no. 2 ZPO for decisions in recusal proceedings, and because the rejection of a renewal application is an unchallengeable decision that cannot be cured by a formal admission of appeal.

Legislator-Regeste

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§ 577 Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 573 Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against recusal and renewal decisions without appellate admission under § 574 ZPO: Soweit das Beschwerdegericht die Eingabe des Schuldners in der Sache zugleich als erfolglose Gegenvorstellung gegen seinen Beschluss vom 7. April 2022 angesehen hat, ist die Rechtsbeschwerde gleichfalls nicht statthaft. Bei der Zurückweisung einer Gegenvorstellung handelt es sich um eine unanfechtbare Entscheidung, woran selbst eine - vorliegend nicht erfolgte - Zulassung der Rechtsbeschwerde nichts ändern könnte (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 4 mwN).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren prozessleitende Verfügungen Anfechtung von Zwischenentscheiden Wandelungsrecht verwaltungsrechtlicher Widerruf Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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I ZB 101/17
Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn.
III ZB 54/22
Validity of fixed fee assessment for rejected legal remands under § 29 No. 1 and § 66 GKG
I ZB 57/21
Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn.
I ZB 28/21
Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn.
I ZB 79/21
Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn.
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Volltext

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 12. Mai 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

I. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Beschwerdeinstanz ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. September 2022 - III ZB 54/22, juris Rn. 5). Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 W 50/18, juris Rn. 3; MünchKomm.ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 46 Rn. 5). Eine nach § 573 Abs. 1 ZPO ergangene Erinnerungsentscheidung des Beschwerdegerichts ist ebenfalls nur dann mit der Rechtsbeschwerde angreifbar, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat (vgl. MünchKomm.ZPO/Hamdorf aaO § 573 Rn. 10; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 573 Rn. 5; aA [generelle Unzulässigkeit] BeckOK.ZPO/Wulf, 47. Edition [Stand 1. Dezember 2022], § 573 Rn. 4, § 574 Rn. 7). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

Soweit das Beschwerdegericht die Eingabe des Schuldners in der Sache zugleich als erfolglose Gegenvorstellung gegen seinen Beschluss vom 7. April 2022 angesehen hat, ist die Rechtsbeschwerde gleichfalls nicht statthaft. Bei der Zurückweisung einer Gegenvorstellung handelt es sich um eine unanfechtbare Entscheidung, woran selbst eine - vorliegend nicht erfolgte - Zulassung der Rechtsbeschwerde nichts ändern könnte (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 4 mwN).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch

Pohl

Schmaltz

Odörfer

Wille