Partial discontinuance of forgery counts for procedural economy and reduction of criminal proceeds forfeiture
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice, 6th Criminal Senate, partially granted the defendant's appeal, setting aside the proceedings for six specific counts on grounds of procedural economy and reducing the forfeiture of the value of criminal proceeds from 13,000 to 12,200 euros, while rejecting the remainder of the appeal; the defendant, originally sentenced to three years' imprisonment for twenty-four counts of document forgery, two counts of attempted document forgery, nine counts of falsification of data relevant to evidence, and three counts of attempted falsification, remained liable for twenty-one counts of document forgery, nine counts of data falsification, and two counts of attempted data falsification. The dispute centered on the criminal liability for various forms of forgery and the appropriate forfeiture amount following a Landgericht Hannover conviction, with the defendant challenging both formal and substantive legal errors. The decisive legal bases were §§ 154(2) and 349(4) StPO, which allowed the appellate court to discontinue parts of the proceedings for procedural efficiency and adjust the forfeiture amount without affecting the total custodial sentence, and § 349(2) StPO, which determined that the remaining grounds for the appeal were unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO; Partial discontinuance of forgery counts for procedural economy and reduction of criminal proceeds forfeiture: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 24 Fällen, wegen versuchter Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in neun Fällen und wegen versuchter Fälschung beweiserheblicher Daten in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des „Wertes des Taterlangten“ in Höhe von 13.000 Euro angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. November 2023 wird
a) das Verfahren in den Fällen 14, 16, 23, 25, 26 und 33 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass
aa) er der Urkundenfälschung in 21 Fällen, der Fälschung beweiserheblicher Daten in neun Fällen und der versuchten Fälschung beweiserheblicher Daten in zwei Fällen schuldig ist;
bb) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.200 Euro angeordnet ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 24 Fällen, wegen versuchter Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in neun Fällen und wegen versuchter Fälschung beweiserheblicher Daten in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des „Wertes des Taterlangten“ in Höhe von 13.000 Euro angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Hinsichtlich der Taten 14, 16, 23, 25, 26 und 33 der Urteilsgründe stellt der Senat das Verfahren aus prozessökonomischen Erwägungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Verfahrenseinstellung zieht die Änderung des Schuldspruchs, den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Strafen und die Herabsetzung des Einziehungsbetrages um 800 Euro (Tat 25 der Urteilsgründe) nach sich. Der Gesamtstrafenausspruch wird hierdurch nicht berührt. Angesichts der verbleibenden 32 Freiheitsstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die wegfallenden Strafen eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Sander
Tiemann
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi