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4 StR 261/23 ECLI:DE:BGH:2024:270324B4STR261.23.0 KI-generiert

Rape sentencing framework: failure to assess "less serious case" exception under § 177 Abs. 9 StGB

Geschäftsnummer 4 StR 261/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, quashing the sentencing portion of the Landgericht Essen's March 16, 2023 judgment and remanding the case for new proceedings and cost decision, while rejecting the appeal with regard to the verdict of guilt. The dispute centered on a conviction for rape, where the defendant challenged the material legality of the sentence; the lower court had applied the standard statutory sentencing framework under § 177 Abs. 5 StGB (1 to 15 years) without assessing whether the case constituted a "less serious offense" under § 177 Abs. 9 StGB (6 months to 10 years), despite finding significant mitigating circumstances that would have justified such an examination. The BGH held that this failure to select the lower sentencing range constituted a legal error to the defendant's detriment, as it could not be ruled out that the court would have imposed a milder sentence had it performed the required check, necessitating a remand for resentencing while the factual findings remained valid.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 177 Abs. 5 StGB, § 177 Abs. 9 StGB, § 177 Abs. 6 StGB; Rape sentencing framework: failure to assess "less serious case" exception under § 177 Abs. 9 StGB: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Schlagwörter

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Strafzumessung Vergewaltigung Rahmenbeschluss mildernder Umstand E-Justice Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. März 2023 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafrahmenwahl einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Die Kammer hat der Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB (ein Jahr bis 15 Jahre) zugrunde gelegt (UA S. 25). Das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 9 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre) hat sie nicht geprüft, obwohl die rechtsfehlerfreien Erwägungen, mit denen sie ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB bejaht hat, hierzu Anlass gegeben hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 1 StR 418/18, juris Rn. 6; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 46 Rn. 86 mwN). Die angeführten erheblich strafmildernden Umstände lassen es auch nicht als fernliegend erscheinen, dass die Kammer bei der veranlassten Prüfung zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre. Da sie sich bei der Bemessung der Strafe ersichtlich an der Strafrahmenuntergrenze orientiert hat, kann überdies nicht ausgeschlossen werden, dass sie auf eine mildere Strafe erkannt hätte.“

Dem tritt der Senat bei.

Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

Quentin

Bartel

Maatsch

Scheuß

Momsen-Pflanz