Calculation of pre-commencement prison service under transitional law for placement in a detoxification facility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, modifying the order regarding pre-commencement prison service to specify that two years and six months of the total sentence must be served before the defendant is placed in a detoxification facility, while rejecting the remainder of the appeal and assigning legal costs to the defendant. The case involved a conviction for two counts of aggravated bodily harm and one count of attempted aggravated bodily harm, resulting in a nine-year aggregate prison sentence and a mandatory placement in a detoxification facility under § 64 StGB, with the defendant challenging the formal and substantive legality of the sentencing and the duration of the pre-commencement service. The decisive legal basis was the transitional provision Art. 316o Para. 1 Sentence 1 EGStGB, which mandated the application of the former version of § 67 StGB (in force before October 1, 2023) for executions of measures ordered prior to that date, requiring the calculation of the pre-commencement service period such that the remainder of the sentence could be suspended after the facility stay, which reduced the initial four-year requirement to two years and six months based on a calculated two-year therapy duration.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 6 StGB, § 64 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Calculation of pre-commencement prison service under transitional law for placement in a detoxification facility: Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2023 im Ausspruch über die Anordnung des Vorwegvollzugs dahin geändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre und sechs Monate der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen zweier Fälle des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Zudem hatte es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollstrecken sind. Der Senat hatte das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt worden war, sowie in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Dauer des Vorwegvollzugs. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr hinsichtlich der aufgehobenen Taten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt und - ersichtlich für alle drei Taten - eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren festgesetzt. Ferner hat es einen Vorwegvollzug von vier Jahren angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat mit Blick auf die Revisionsrechtfertigung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Anordnung des Vorwegvollzugs bedarf der Änderung. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Gemäß der Übergangsregelung des Art. 316o Abs. 1 Satz 1 EGStGB, in Kraft getreten am 1. Februar 2024, gilt für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig gewordenen Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Hierbei handelt es sich um eine andere gesetzliche Bestimmung i.S.d. § 2 Abs. 6 StGB (BeckOK StGB/Ziegler, 60. Ed. 1.2.2024, EGStGB Art. 316o Rn. 2). Die im ersten Rechtsgang angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist mit Beschluss des Senats vom 31. Mai 2023 (3 StR 32/23) rechtskräftig geworden (UA Bl. 14). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB a.F. ist der Teil der vor der angeordneten Maßregel zu vollstreckenden Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Ausgehend von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe (neun Jahre) und einer Therapiedauer von zwei Jahren (UA Bl. 11) ergibt sich nach altem Recht eine Dauer des Vorwegvollzugs von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Dauer des Vorwegvollzugs kann gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO geändert werden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2021 - 3 StR 250/21 - juris Rn. 3).“
Dem schließt sich der Senat an und ändert die Dauer des Vorwegvollzugs entsprechend.
3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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