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1 StR 315/23 ECLI:DE:BGH:2024:200324B1STR315.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of Anhörungsrüge due to expired deadline and failure to establish breach of right to be heard in revision dismissal

Geschäftsnummer 1 StR 315/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) dismissed the defendant's application for reinstatement into the previous status as inadmissible and rejected his objection against the appellate decision (Anhörungsrüge), ordering the defendant to bear the costs. The case involved a conviction for aggravated burglary and the subsequent rejection of the defendant's revision by the appellate court; the defendant challenged the procedural fairness of this rejection, alleging a violation of his right to be heard and failing to meet the deadline for the objection. The Court held that the application for reinstatement was inadmissible because the defendant failed to specify when he learned of the previous decision and why he was not at fault for the delay, and the objection itself was inadmissible due to the expiration of the one-week statutory deadline under § 356a StPO. Substantively, the Court found no violation of the right to be heard, noting that the defendant was duly heard regarding the public prosecutor's motion to dismiss the revision and that the legal remedy is not intended to re-open general matters or require new legal representation.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 356a Satz 2 StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Inadmissibility of Anhörungsrüge due to expired deadline and failure to establish breach of right to be heard in revision dismissal: Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist unzulässig. Der Verurteilte teilt bereits nicht mit, wann er vom Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat und warum ihn an der Versäumung der Wochenfrist kein Verschulden treffen soll (§§ 45, 44 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Anspruch auf rechtliches Gehör Revisionsgesuch bisheriger Rechtsstatus gesetzlicher Anspruch Störung der öffentlichen Ordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 2. März 2023, mit dem er wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. verurteilt worden war, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 26. Januar 2024.

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist unzulässig. Der Verurteilte teilt bereits nicht mit, wann er vom Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat und warum ihn an der Versäumung der Wochenfrist kein Verschulden treffen soll (§§ 45, 44 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Die Anhörungsrüge ist ebenfalls bereits unzulässig. Denn der Verurteilte hat die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten. Er hat jedenfalls vor dem 4. Januar 2024 Kenntnis vom Senatsbeschluss erlangt.

Im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Das von § 349 Abs. 2, 3 StPO vorgesehene Verfahren ist eingehalten worden; zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 12. September 2023 ist der Verurteilte über seine Verteidiger angehört worden; am 4. Oktober 2023 ist die Gegenerklärung abgegeben worden.

Einen weiteren bestimmten Gehörsverstoß macht der Verurteilte nicht geltend. Der Rechtsbehelf nach § 356a StPO dient nicht dazu, den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt auf durch den Verurteilten allgemein vorgebrachte Beschwerdepunkte und nach für eine neue Verteidigerin begehrter Akteneinsicht „aufzurollen“.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Fischer

Wimmer

Bär

Leplow

Allgayer