Denial of legal aid for non-admission complaint in insolvency case; scope of § 35 Abs. 2 InsO asset release regarding pre-insolvency attorney debts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (BGH) dismissed the defendant's objection to the hearing (Anhörungsrüge) and his counter-representation, upholding the lower court's refusal of legal aid for his appeal. The dispute concerned a civil proceeding where the defendant, a former lawyer subject to insolvency proceedings, sought legal aid to file a non-admission complaint (Nichtzulassungsbeschwerde) but lacked the procedural capacity to do so due to the opening of insolvency proceedings. The court ruled that the defendant failed to demonstrate a valid basis for the appeal and that his subsequent submission of an asset release declaration under § 35 (2) InsO did not restore his eligibility for legal aid because the specific debt at issue predated the insolvency opening and did not fall under the scope of the release.
Legislator-Regeste
KI-generiertDenial of legal aid for non-admission complaint in insolvency case; scope of § 35 Abs. 2 InsO asset release regarding pre-insolvency attorney debts: Mit dem vorgenannten Beschluss hat der Senat dem Beklagten, einem vormaligen Rechtsanwalt, Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde versagt, die infolge des Verlusts seiner Prozessführungsbefugnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 80 Absatz 1 InsO und mangels eines Revisionszulassungsgrundes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde in einer Insolvenzrechtssache
[TENOR]
Die Anhörungsrüge des Beklagten wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Seine Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. Juni 2022.
[GRUENDE]
I. Mit dem vorgenannten Beschluss hat der Senat dem Beklagten, einem vormaligen Rechtsanwalt, Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde versagt, die infolge des Verlusts seiner Prozessführungsbefugnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 80 Absatz 1 InsO und mangels eines Revisionszulassungsgrundes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hiergegen richtet sich die - zugleich mit einer Gegenvorstellung verbundene - Anhörungsrüge des Beklagten, mit der er eine Freigabeerklärung vom 29. November 2021 nach § 35 Absatz 2 InsO in Bezug auf seine "selbständige Tätigkeit als Gewerbetreibender mit den angemeldeten Tätigkeiten Assessor jur., unregelmäßige juristische Dienstleistungen" vorgelegt hat.
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, da der Senat das Vorbringen des Beklagten vollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Auch die nunmehr von ihm vorgelegte Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters ändert nichts daran, dass die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aus den im angegriffenen Senatsbeschluss ausgeführten Gründen erfolglos wäre. Deshalb hat auch die Gegenvorstellung keinen Erfolg.
Anzumerken ist, dass es nach dem auch für das Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Beibringungsgrundsatz nicht Aufgabe des Senats ist, die Insolvenzbekanntmachungen nach möglichen Freigabeerklärungen, auf die sich die Partei nicht berufen hat, zu durchsuchen.
Abgesehen davon erfasst die vorgelegte Freigabeerklärung, nach der Einkünfte aus der neuen selbständigen Tätigkeit des Beklagten nicht zur Insolvenzmasse gehören und Ansprüche daraus nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Absatz 2 Satz 1 InsO), nicht die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene und aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit stammende streitgegenständliche Verbindlichkeit. Bei dieser handelt es sich auch nicht um eine von der Freigabe umfasste Forderung aus einem bereits vor Insolvenzeröffnung begründeten und im Rahmen der neuen Tätigkeit lediglich fortgesetzten Dauerschuldverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, NZI 2012, 409 Rn. 15 f).
Im Übrigen wird auf die - nach Ansicht des Senats nicht erläuterungsbedürftigen - Ausführungen zum Fehlen eines Revisionszulassungsgrundes in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.
Reiter Arend