Mandatory defense counsel request denied due to existing retained counsel and inapplicability of legal aid procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (Ist. Penal Senate) rejected the defendant's application to appoint a mandatory defense counsel, leaving the previous appellate dismissal of his appeal against a seven-year imprisonment sentence for aggravated burglary in force. The defendant, who was already represented by two privately retained attorneys, filed a motion for a re-hearing due to a missed deadline and subsequently requested the appointment of a specific lawyer as mandatory defense counsel during the ensuing legal aid proceedings. The court held the request unfounded because the existence of private counsel precluded the necessity of mandatory representation under § 141(1) StPO, and further determined that legal aid proceedings were not a permissible procedural instrument in conjunction with the mandatory counsel regulations of §§ 138–140 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO; Mandatory defense counsel request denied due to existing retained counsel and inapplicability of legal aid procedure: Das Landgericht München II hat den Antragsteller am 2. März 2023 wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung von Rechtsanwältin B. zur Pflichtverteidigerin wird abgelehnt.
[GRUENDE]
1. Das Landgericht München II hat den Antragsteller am 2. März 2023 wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Verurteilte hat mit seiner Eingabe vom 26. Januar 2024 Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2023 erhoben und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge beantragt. Einer seiner beiden Wahlverteidiger, Rechtsanwalt N. , hat hierzu Stellung genommen.
2. Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin B. zur Pflichtverteidigerin ist unbegründet. Denn der Verurteilte wird durch seine beiden Wahlverteidiger verteidigt (vgl. § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO). Über eine Beendigung der Wahlmandate ist hier nichts bekannt.
Im Übrigen ist ein Prozesskostenhilfeverfahren neben §§ 138 ff., 140 ff. StPO nicht vorgesehen.
Fischer