Objection to fixed court fee for rejection of legal complaint; no liability for unfounded applications
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the applicant’s objection to the assessment of court costs, upholding the costs office’s calculation. The dispute concerned a fee of 120 euros charged after the Court had previously rejected the applicant’s immediate appeal and legal complaint as inadmissible in a bankruptcy-related proceeding. The court held that the applicant, as the party ordered to bear costs by the prior decision, was liable as a cost debtor under § 29 No. 1 GKG, and the fixed fee of 120 euros applied per No. 1826 of Annex 1 to the GKG for the rejection of a legal complaint. The objection itself was procedural, governed by § 66 GKG, and no violation of cost law was found; the court further noted that the substantive proceedings were already concluded by the earlier decision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 GKG, § 66 Abs. 6 GKG, § 29 Nr. 1 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Objection to fixed court fee for rejection of legal complaint; no liability for unfounded applications: Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der senatsintern bestimmte Einzelrichter (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 30. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Mit Beschluss vom 9. Januar 2020 hat der Senat die sofortige Beschwerde (Untätigkeitsbeschwerde) des Antragstellers vom 14. Mai 2019 und seine Rechtsbeschwerde vom 26. Mai 2019 kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 30. Januar 2020 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juli 2022 Erinnerung gemäß § 66 GKG eingelegt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der senatsintern bestimmte Einzelrichter (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN).
III. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Als diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist der Antragsteller Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der Kostenansatz von 120 € ist richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG die dafür vorgesehene Festgebühr erhoben worden. Eine Verletzung des Kostenrechts ist nicht ersichtlich.
Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
Im Übrigen ist das Verfahren durch den Senatsbeschluss vom 9. Januar 2020 abgeschlossen, so dass eine weitergehende Entscheidung nicht veranlasst ist. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung substanzloser, offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in den von ihm betriebenen Verfahren künftig nicht mehr rechnen kann.
Reiter