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III ZA 5/22 ECLI:DE:BGH:2022:031122BIIIZA5.22.0 KI-generiert

Standby Counsel Application for Non-Admission Appeal Denied Due to Lack of Revision Admissibility Grounds Under § 543 ZPO

Geschäftsnummer III ZA 5/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice denied the plaintiff's application for the appointment of a standby counsel (*Notanwalt*) to represent her in a non-admission appeal (*Nichtzulassungsbeschwerde*), ruling that the request was unfounded because the intended litigation was devoid of prospects of success. The dispute involved a civil proceeding where the plaintiff had previously been denied legal aid for the same non-admission appeal against an Intermediate Court of Appeal decision; the core issue was whether the appellate judgment met the statutory requirements for review by the federal court. Relying on § 78b Abs. 1 ZPO, the court determined that standby counsel may only be appointed if the legal pursuit is not hopeless, which is not the case here as no grounds for revision admissibility under § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO were apparent, specifically lacking both fundamental significance and a need for the court's decision to develop the law or ensure uniform jurisprudence.

Legislator-Regeste

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§ 78b Abs. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Standby Counsel Application for Non-Admission Appeal Denied Due to Lack of Revision Admissibility Grounds Under § 543 ZPO: Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrung ihrer Rechte in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. März 2022 - 6 U 12/19 - beizuordnen, wird abgelehnt.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Gesuch um Ernennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrung ihrer Rechte in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. März 2022 - 6 U 12/19 - beizuordnen, wird abgelehnt.

I. Mit Beschluss vom 29. September 2022 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den oben genannten Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Die Klägerin begehrt nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts zur Wahrnehmung ihrer Rechte in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.

Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei, die einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet, auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist im vorliegenden Fall jedoch aussichtslos, weil Revisionszulassungsgründe - was der Senat bereits im Prozesskostenhilfeverfahren umfassend geprüft hat - nicht ersichtlich sind und demnach auch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht dargetan werden könnten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. August 2017 - III ZB 80/17, BeckRS 2017, 122573 Rn. 2 und vom 25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, BeckRS 2018, 29835 Rn. 5). Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Herrmann Reiter