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I ZB 41/23 ECLI:DE:BGH:2024:220224BIZB41.23.0 KI-generiert

Competence for reducing process security for non-EU plaintiffs: exclusive jurisdiction of the ordering court under § 109 Abs. 1 ZPO

Geschäftsnummer I ZB 41/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ordered the transfer of the appellant's motion for a reduction of process security to the Oberlandesgericht Frankfurt am Main, determining that the BGH was not competent to adjudicate the matter; consequently, the original security order and the prior rejection of the reduction by the lower appellate court remain effective pending the Oberlandesgericht's decision. The dispute arose in a challenge to an arbitral award within a commercial distribution agreement, where the non-EU based applicant, a supplier, had deposited €31,500 in process security ordered by the Oberlandesgericht to secure the respondent manufacturer's potential cost reimbursement claim, and subsequently sought a reduction of that amount after the BGH dismissed her legal complaint as inadmissible. The decisive legal basis was § 109 Abs. 1 ZPO, which exclusively assigns jurisdiction for decisions on the return or reduction of security to the court that originally ordered it, distinguishing this from § 108 Abs. 1 ZPO and precluding the BGH's exceptional jurisdiction based solely on procedural economy when the lower court remains competent to decide the application.

Legislator-Regeste

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§ 110 Abs. 1 ZPO, § 110 Abs. 2 ZPO, § 112 Abs. 1 ZPO, § 111 ZPO, § 112 Abs. 3 ZPO, § 109 Abs. 1 ZPO; Competence for reducing process security for non-EU plaintiffs: exclusive jurisdiction of the ordering court under § 109 Abs. 1 ZPO: Nach § 110 Abs. 1 ZPO leisten Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit, soweit nicht einer der in § 110 Abs. 2 ZPO geregelten Ausnahmefälle vorliegt. Die Entscheidung obliegt gemäß § 112 Abs. 1 ZPO "dem Gericht", das die Höhe der Prozesskostensicherheit nach freiem Ermessen festsetzt. Eine Prozesskostensicherheit kann während des Rechtsstreits unter den Voraussetzungen des § 111 ZPO nachträglich angeordnet und des § 112 Abs. 3 ZPO erhöht werden.

Schlagwörter

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Ausschließliche Zuständigkeiten Kompetenzübertragung Handelsstreitigkeit prozessleitende Verfügungen E-Justice Alleinvertriebsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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III ZB 73/05
Dezember 2005 - III ZB 73/05, NJW-RR 2006, 710 [juris Rn.
I ZR 101/15
Permissibility of partial judgment in trademark infringement and invalidity counterclaim following co-defendant’s insolvency; mark-like use of coined term
VIII ZR 20/66
März 1966 - VIII ZR 20/66, NJW 1966, 1028 [juris Rn.
XII ZR 26/96
April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn.
III ZR 81/98
August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213 [juris Rn.
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Volltext

Zuständigkeit für Antrag auf Herabsetzung einer Prozesskostensicherheit für nicht in EU ansässigen Kläger

[TENOR]

Der Antrag der Antragstellerin vom 27. Oktober 2023 auf Herabsetzung der im Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2022 angeordneten Prozesskostensicherheit wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main abgegeben.

[GRUENDE]

I. Die Antragstellerin ist eine rechtsfähige Gesellschaft mit Sitz und Verwaltung in der Republik K. . Die Antragsgegnerin ist die einzige deutsche Herstellerin von Weichteil-Implantaten aus Silikon. Zwischen den Parteien bestand eine Vertriebsvereinbarung mit einer Schiedsklausel. Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin nach Vertragsbeendigung vor einem Schiedsgericht auf Zahlung, teilweise Zug um Zug gegen Rücksendung von Produkten der Antragsgegnerin, in Anspruch. Die Antragsgegnerin erhob widerklagend Zahlungsansprüche. Die Antragstellerin rechnete mit einer Gegenforderung auf und machte den überschießenden Betrag wider-widerklagend geltend. Das Schiedsgericht wies sämtliche Zahlungsanträge der Antragstellerin ab und verurteilte sie auf die Widerklage.

Die Antragstellerin hat vor dem Oberlandesgericht einen Antrag auf teilweise Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt. Auf Antrag der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. September 2022 angeordnet, dass die Antragstellerin eine Prozesskostensicherheit von 31.500 € zu leisten hat. Das Oberlandesgericht hat die für einen etwaigen Erstattungsanspruch relevanten Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aus einem Gegenstandswert von 681.433,50 € angesetzt, und zwar eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG für das Aufhebungsverfahren sowie eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV RVG und 3,0 Gerichtsgebühren nach Nr. 1628 VV GKG für ein Rechtsbeschwerdeverfahren.

Die Antragstellerin hat den Betrag von 31.500 € beim Amtsgericht Frankfurt am Main hinterlegt. Das Oberlandesgericht hat den Aufhebungsantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 20. April 2023 zurückgewiesen. Am 5. Mai 2023 hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht eine Herabsetzung der Prozesskostensicherheit auf die im Verfahren vor dem Oberlandesgericht angefallenen Kosten beantragt. Am 22. Mai 2023 hat sie beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. April 2023 eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Herabsetzung der Prozesskostensicherheit mit Beschluss vom 6. Juli 2023 zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt am Main die Freigabe des auf die Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens entfallenden Teils der Prozesskostensicherheit von 14.079 € für den Bundesgerichtshof erklärt und eine Anweisung zur Begleichung der Gerichtskostenrechnung erteilt.

Am 27. Oktober 2023 hat die Antragstellerin beim Bundesgerichtshof beantragt, die von ihr in Höhe von 31.500 € geleistete Prozesskostensicherheit um 14.079 € herabzusetzen und diesen Betrag an sie zurückzugeben, hilfsweise die Prozesskostensicherheit um diesen Betrag herabzusetzen mit der Maßgabe, dass das Hinterlegungsgericht angewiesen wird, ihn an die Bundeskasse freizugeben. Für den Fall, dass sich der Bundesgerichtshof für unzuständig hält, hat die Antragstellerin eine Verweisung des Antrags an das Oberlandesgericht beantragt. Die Antragstellerin macht geltend, sie befürchte eine Doppelbelastung, wenn sie die Gerichtskostenrechnung des Bundesgerichtshofs über 14.079 € begleiche, ohne dass der Betrag freigegeben werde. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie meint, zuständig sei das Oberlandesgericht als anordnendes Gericht und eine Herabsetzung der Prozesskostensicherheit komme erst in Betracht, nachdem die Antragstellerin die Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren eingezahlt habe.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss des Senats vom 10. Januar 2024 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat auf Anfrage des Senats am 12. Januar 2024 mitgeteilt, dass sie an ihrem Antrag vom 27. Oktober 2023 festhalte, weil das Amtsgericht Frankfurt am Main die Anweisung zur Begleichung der Gerichtskostenrechnung des Bundesgerichtshofs nicht ausgeführt habe.

II. Der Bundesgerichtshof ist für die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung über die Herabsetzung der vom Oberlandesgericht angeordneten Prozesskostensicherheit nicht zuständig.

1. Nach § 110 Abs. 1 ZPO leisten Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit, soweit nicht einer der in § 110 Abs. 2 ZPO geregelten Ausnahmefälle vorliegt. Die Entscheidung obliegt gemäß § 112 Abs. 1 ZPO "dem Gericht", das die Höhe der Prozesskostensicherheit nach freiem Ermessen festsetzt. Eine Prozesskostensicherheit kann während des Rechtsstreits unter den Voraussetzungen des § 111 ZPO nachträglich angeordnet und des § 112 Abs. 3 ZPO erhöht werden.

Nach § 109 Abs. 1 ZPO hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung einer Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, wenn die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen ist, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.

2. Der im Streitfall gestellte Antrag auf Herabsetzung der Prozesskostensicherheit ist nach Maßgabe des § 109 Abs. 1 ZPO zu bescheiden. Es besteht kein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 112 Abs. 3 ZPO.

a) Die Vorschrift des § 109 ZPO ist auch auf Sicherheitsleistungen nach § 110 Abs. 1 ZPO anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZB 73/05, NJW-RR 2006, 710 [juris Rn. 9]). Dem steht nicht entgegen, dass das Verfahren nach § 109 ZPO gemäß § 20 Nr. 3 RPflG dem Rechtspfleger übertragen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 710 [juris Rn. 12 f.]). Der Antrag nach § 109 Abs. 1 ZPO ist (auch) darauf zugeschnitten, dass das Bedürfnis, einen Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners zu sichern, nachträglich aufgrund des Verfahrensverlaufs entfällt. Eine solche Lage kann - wie im Streitfall - aufgrund einer Entscheidung eintreten, die einen Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin ganz oder teilweise ausschließt.

b) Danach besteht keine Regelungslücke, die aber für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die nachträgliche Anordnung einer Prozesskostensicherheit (§ 111 ZPO) oder die Anordnung einer weiteren Prozesskostensicherheit (§ 112 Abs. 3 ZPO) erforderlich wäre (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 710 [juris Rn. 11]; BeckOK.ZPO/Jaspersen, 51. Edition [Stand 1. Dezember 2023], § 112 Rn. 13; Muthorst in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 111 Rn. 11 und § 112 Rn. 10; aA wohl MünchKomm.ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 111 Rn. 12 und § 112 Rn. 14; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 112 Rn. 3; Schmidt in Prütting/Gehrlein, ZPO, 15. Aufl., § 112 Rn. 2; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 112 Rn. 11). Soweit der Senat bereits eine Prozesskostensicherheit in entsprechender Anwendung des § 112 Abs. 3 ZPO herabgesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - I ZR 101/15, juris Rn. 2), war eine von ihm selbst und nicht eine von einem anderen Gericht angeordnete Prozesskostensicherheit betroffen. Der Senat hätte diese Entscheidung ebenso auf Grundlage des § 109 Abs. 1 ZPO, auch anstelle des Rechtspflegers (vgl. § 8 Abs. 1 RPflG), treffen können. Unabhängig davon hält er für Fälle, in denen im Sinn des § 109 Abs. 1 ZPO die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen ist, an einer entsprechenden Anwendung des § 112 Abs. 3 ZPO grundsätzlich nicht fest.

3. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 109 Abs. 1 ZPO ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift das Gericht zuständig, das die Sicherheit angeordnet hat, im Streitfall also das Oberlandesgericht. Es ist kein hinreichender Grund für eine ausnahmsweise Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht ersichtlich.

a) Zur Regelung des § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die es in den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit ebenfalls in das freie Ermessen "des Gerichts" stellt, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Anordnungen über die Art der Sicherheitsleistung vom Gericht, das die Sicherheitsleistung bestimmt hat, und nach Revisionseinlegung in Ausnahmefällen auch vom Revisionsgericht getroffen oder geändert werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66, NJW 1966, 1028 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 4; Beschluss vom 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213 [juris Rn. 6]; zustimmend Zöller/Herget aaO § 108 Rn. 16; Muthorst in Stein/Jonas aaO § 108 Rn. 7; Bünnigmann in Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl., § 108 Rn. 4).

Zur Höhe der in einem Berufungsurteil festgesetzten Sicherheit hat der Bundesgerichtshof hingegen ausgeführt, dass ihre nachträgliche Herabsetzung oder Aufteilung eine unzulässige Abänderung der Entscheidung zur Hauptsache wäre und allenfalls unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO vom Berufungsgericht im Wege der Berichtigung vorgenommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, juris Rn. 4; BGH, NJW-RR 1999, 213 [juris Rn. 6]). Diese Erwägung ist auf die im Streitfall zu treffende Entscheidung nicht unmittelbar übertragbar, weil das Oberlandesgericht die Prozesskostensicherheit nicht in seinem Beschluss zur Hauptsache, sondern in einem eigenständigen Beschluss vor der Hauptsacheentscheidung angeordnet hat. Das ist bei einer Entscheidung nach § 110 Abs. 1 ZPO regelmäßig der Fall, weil dem Beklagten andernfalls das Antragsrecht nach § 113 Satz 2 ZPO abgeschnitten würde, die Klage für zurückgenommen erklären oder das Rechtsmittel verwerfen zu lassen, wenn die angeordnete Sicherheit nicht fristgemäß geleistet wird.

b) Der Bundesgerichtshof hat sich ausnahmsweise für eine Entscheidung über die Änderung der Art der Sicherheitsleistung zuständig gehalten, wenn das Berufungsgericht sich zu Unrecht und in unanfechtbarer Weise einer sachlichen Entscheidung über einen Antrag des Beklagten enthalten und der Kläger bereits die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil eingeleitet hat (vgl. BGH, NJW 1966, 1028 [juris Rn. 4]). Teilweise wird eine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts mit dem Argument der Prozessökonomie befürwortet (vgl. OLG Frankfurt am Main, MDR 1981, 677; LG Memmingen, NJW 1974, 321; Zöller/Herget aaO § 108 Rn. 2); teilweise werden Bedenken gegen eine konkurrierende Zuständigkeit erhoben (vgl. MünchKomm.ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 108 Rn. 8 und § 113 Rn. 3; für eine auf Ausnahmefälle begrenzte konkurrierende Zuständigkeit Muthorst in Stein/Jonas aaO § 108 Rn. 7).

Die Vorschrift des § 109 Abs. 1 ZPO sieht aber - anders als die des § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO - eine Zuständigkeit des anordnenden Gerichts vor. Angesichts dieses klaren Wortlauts reicht allein das Argument der Prozessökonomie für die Annahme einer neben oder an die Stelle des Oberlandesgerichts tretenden Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht aus, wenn das Oberlandesgericht - wie im Streitfall - im Verfahren nach § 109 Abs. 1 ZPO über den Antrag der Antragstellerin entscheiden kann.

III. Der Antrag ist daher an das zuständige Oberlandesgericht Frankfurt am Main abzugeben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass kein Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens besteht, weil sie insoweit nicht als Kostenschuldnerin in Betracht kommt. Die Antragstellerin ist Antragsschuldnerin nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, weil sie die Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Sie ist aufgrund des die Rechtsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses vom 10. Januar 2024 auch Entscheidungsschuldnerin nach § 29 Nr. 1 GKG. Die Frage, ob die Antragstellerin die Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren bezahlt hat, ist für die Entscheidung über die Prozesskostensicherheit unerheblich. Diese sichert einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin (vgl. § 112 Abs. 2 Satz 1 ZPO; BGH, NJW-RR 2006, 710 [juris Rn. 10]), nicht aber den Gebührenanspruch des Staats (vgl. MünchKomm.ZPO/Schulz aaO § 110 Rn. 2; Muthorst in Stein/Jonas aaO § 110 Rn. 1; BeckOK.ZPO/Jaspersen aaO § 110 Rn. 1; Zöller/Herget aaO § 110 Rn. 1; Bünnigmann in Anders/Gehle aaO Vorbemerkung zu § 108 Rn. 2 und § 110 Rn. 2). Hierfür sieht das Gesetz eigene Mechanismen vor, beispielsweise in bestimmten Fällen die Anordnung einer Vorschusspflicht des Antragstellers (vgl. § 12 GKG).

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