Resolution replacement action: scope of right to be heard regarding liability risks and alternative elevator claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) rejected the plaintiff's hearing complaint (Anhörungsrüge), thereby upholding its prior judgment from January 13, 2017, which denied the plaintiff’s action for resolution replacement (Beschlussersetzungsklage) regarding the installation of a permanent passenger elevator. The dispute centered on a single condominium owner’s claim for the installation of such an elevator and whether the associated liability risks constituted a "disadvantage" requiring community approval under German Condominium Law; the plaintiff argued the court violated their right to be heard by failing to address insurance options and not warning them to expand their claim to a lighter "homelift" alternative. The court held that the right to be heard was not violated because the liability risk did not negate the statutory disadvantage, the insurance aspect was not decisive, and the proposed "homelift" constituted a new subject matter with a different legal protection goal that cannot be introduced via a hearing complaint, noting that such an extension would be inadmissible in revision proceedings. Key legal bases include § 321a ZPO (hearing complaint), Art. 103(1) GG (right to be heard), §§ 22, 14 WEG (statutory disadvantage and resolution requirements), and § 308(1) ZPO (requirements for resolution replacement actions).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 321a Abs. 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 308 Abs. 1 ZPO; Resolution replacement action: scope of right to be heard regarding liability risks and alternative elevator claims: Mit einer möglichen Rückbausicherheit hat sich der Senat ausdrücklich befasst und begründet, warum hierdurch ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG nicht abgewendet wird (Rn. 24, Rn. 28).
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KI-generiertVolltext
Anhörungsrüge im Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit einer Beschlussersetzungsklage; Haftungsrisiko beim nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs auf Kosten eines einzelnen Wohnungseigentümers; Hinweis des Gerichts auf eine mögliche (eventuelle) Klageerweiterung
[TENOR]
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 13. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch sein Urteil vom 13. Januar 2017 nicht verletzt hat.
1. Mit einer möglichen Rückbausicherheit hat sich der Senat ausdrücklich befasst und begründet, warum hierdurch ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG nicht abgewendet wird (Rn. 24, Rn. 28).
2. Ferner hat er bei seiner Entscheidung erwogen, dass der Kläger eine Haftpflichtversicherung abschließen könnte. Er hat dies jedoch nicht als entscheidungserheblich angesehen. Denn abgesehen davon, dass das Haftungsrisiko nur einen unter mehreren Gesichtspunkten darstellt, aus denen sich ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG ergibt, wird es durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht ausgeschlossen. Deren Eintritt ist nämlich davon abhängig, dass Versicherungsbeiträge gezahlt und Obliegenheiten beachtet werden; auch lässt sich nicht ausschließen, dass ein Rechtsnachfolger des Klägers die Versicherung nicht fortführt. Der Senat war nicht gehalten, sich mit diesem Aspekt in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.
3. Unbegründet ist die Anhörungsrüge schließlich, soweit der Kläger meint, der Senat hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er das von ihm eingereichte Angebot zum Einbau eines Personenaufzugs heranziehen werde; nach einem solchen Hinweis hätte er alternativ den Einbau eines sogenannten „Homelift“ verlangt, der ohne wesentliche Eingriffe in das Gemeinschafts-eigentum eingebaut werden könne. Die in § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorausgesetzte entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich hieraus schon deshalb nicht, weil das genannte Begehren des Klägers einen anderen Streitgegenstand betrifft.
a) Wie der Senat in seiner Entscheidung hervorgehoben hat, reicht es bei einer Beschlussersetzungsklage für die Einhaltung der Vorgaben von § 308 Abs. 1 ZPO zwar aus, dass das mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel gewahrt wird (Rn. 11). Das Rechtsschutzziel der Klage bestimmt sich aber - jedenfalls in seinen wesentlichen Umrissen - nach dem Angebot auf Einbau eines Personenaufzugs, mit dem die Wohnungseigentümerversammlung vor Klageerhebung befasst worden ist. Deshalb ist es nicht - wie der Kläger meint - überraschend, sondern rechtlich geboten, dass der Senat das Angebot herangezogen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat; hierin liegt der tragende Grund für die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils, in dem eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Angebot unterblieben ist (Rn. 16). Bei seiner Entscheidung hat der Senat die bei lebensnaher Betrachtung erforderlichen Voraussetzungen für den Einbau eines Personenaufzugs einbezogen und das Angebot ergänzend zugrunde gelegt (Rn. 26).
b) Dagegen betrifft der erstmals mit der Anhörungsrüge gehaltene Vortrag des Klägers ein anderes Rechtsschutzziel. Nunmehr begehrt der Kläger nämlich den Einbau eines Aufzugs in Leichtbauweise (sogenannter „Homelift“), der sich in Ausführung und Kosten von dem bislang beanspruchten Einbau eines massiven Personenaufzugs in wesentlichen Punkten unterscheidet und ebenso wenig wie etwa ein Treppenlift Gegenstand des Verfahrens ist. Auf eine mögliche (eventuelle) Klageerweiterung darf das Gericht den Kläger nicht hinweisen; sie wäre in der Revisionsinstanz ohnehin unzulässig. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Zulässigkeit einer Beschlussersetzungsklage zudem eine Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem neuen klägerischen Anliegen voraussetzt (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 14 f.).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Göbel
Haberkamp