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1 StR 25/24 ECLI:DE:BGH:2024:210224B1STR25.24.0 KI-generiert

Revised § 64 StGB Thresholds: Factual Indications Required to Support Favorable Prognosis for Detoxification Placement

Geschäftsnummer 1 StR 25/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Appeal (BGH) partially granted the defendant's revision, quashing the lower court's order of placement in a detoxification institution and the mandate for full prior execution of the aggregate prison sentence, while dismissing the remainder of the appeal and remanding the case to a different panel of the Landgericht for new proceedings on the measure of security. The dispute centered on the sufficiency of the trial court's reasoning regarding the prognosis of therapeutic success for a defendant convicted of rape and sentenced to an aggregate prison term, where the lower court had relied on formulaic assertions of therapy willingness despite the defendant's complete deportation liability and language barriers. The decisive legal basis was the amended Section 64 of the German Criminal Code (StGB), effective October 1, 2023, which raised the threshold for ordering a detoxification institution from a "sufficiently concrete chance of success" to a requirement that therapeutic success be "expected on the basis of factual indications," thereby necessitating a higher probability of treatment efficacy that the initial judgment failed to adequately substantiate.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB, § 64 StGB, § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO, § 64 Satz 2 StGB; Revised § 64 StGB Thresholds: Factual Indications Required to Support Favorable Prognosis for Detoxification Placement: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe vollständig vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Einweisung zur Entzugsbehandlung Strafzumessung therapeutische Massnahme Revision des Strafurteils Verfahrenssprache strafrechtliche sichernde Massnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Anforderungen an Darlegung eines zu erwartenden Therapieerfolgs in Maßregelausspruch

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 9. August 2023 im Maßregelausspruch und im Ausspruch über die vollständige Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe vollständig vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, hält der Maßregelausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand; dies zieht auch die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfrei angeordneten Vollstreckungsreihenfolge (§ 67 Abs. 2 Satz 4 StGB) nach sich.

a) Der Senat hat seiner Entscheidung die am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Fassung des § 64 StGB zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 6 StGB; § 354a StPO).

b) Genügte nach § 64 Satz 2 StGB in der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung „eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht“, setzt die Neuregelung nunmehr – auch für nicht rechtskräftige Altfälle – voraus, dass der Behandlungserfolg „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ ist. Hierdurch sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, in dem nunmehr eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt wird (BT-Drucks. 20/5913, S. 48 u. S. 70).

c) Hieran gemessen halten die formelhaft gehaltenen Erwägungen des Landgerichts einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar zeigte sich der Angeklagte therapiewillig; unklar bleibt aber schon, warum die – nicht näher ausgeführte – Würdigung der Täterpersönlichkeit und auch die Sprachbarriere „grundsätzlich dem Erfolg einer Therapie nicht entgegenstehen würde[n)“. Das Landgericht hätte zudem in seine Überlegungen einstellen müssen, dass der Angeklagte vollziehbar ausreisepflichtig ist. Nach dem nunmehr geltenden Maßstab sind damit die Voraussetzungen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Therapie nicht hinreichend dargetan.

2. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eigene widerspruchsfreie Feststellungen hierzu zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).

Jäger

Bellay

Wimmer

Leplow

Allgayer