Legal aid for Anhörungsrüge barred where underlying Rechtsbeschwerde is statutorily impermissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the applicant's motion for legal aid (Prozesskostenhilfe) to file a complaint of denial of hearing (Anhörungsrüge) against the court's earlier order, determining that the applicant lacked prospects of success. The underlying dispute involved a prior denial of legal aid for an intended appeal (Rechtsbeschwerde) against a district court order. The court held that the intended appeal was not procedurally permissible, meaning the appellate court was legally barred from examining the merits of the applicant's arguments, and therefore no new, standalone violation of the right to be heard (Art. 103(1) GG) had occurred to warrant the complaint. Consequently, the initial denial of legal aid for the appeal remains in force, and the applicant was notified that no further response to subsequent submissions in this matter should be expected.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Legal aid for Anhörungsrüge barred where underlying Rechtsbeschwerde is statutorily impermissible: Für die von der Antragstellerin beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2022 besteht ebenfalls keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - I ZA 1/20, juris Rn. 3 mwN). Das von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Mai 2022 ist nicht statthaft. Der Senat ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag der Antragstellerin in der Sache zu prüfen.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. September 2022 wird abgelehnt.
[GRUENDE]
I. Mit Beschluss vom 14. September 2022 hat der Senat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Mai 2022 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
II. Für die von der Antragstellerin beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2022 besteht ebenfalls keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - I ZA 1/20, juris Rn. 3 mwN). Das von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Mai 2022 ist nicht statthaft. Der Senat ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag der Antragstellerin in der Sache zu prüfen.
III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
Schmaltz