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IX ZR 185/23 ECLI:DE:BGH:2024:260224BIXZR185.23.0 KI-generiert

Scope of review for cost assessment objections excludes validity of underlying cost liability orders

Geschäftsnummer IX ZR 185/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice rejected the debtor's objection to the cost assessment and upheld the assessment of €8,990 in court fees for the non-appealable rejection of his complaint against non-admission. The debtor, who had been ordered to bear the costs of the complaint in the underlying decision, argued that his attorney had acted without proper authorization, alleging a lack of mandate. The court held that the scope of review in cost objection proceedings is strictly limited to the accuracy of the cost assessment procedure itself, not the substantive merits of the underlying cost order or the validity of the attorney's representation. Consequently, because the debtor challenged the binding legal basis for his cost liability rather than a procedural error in the billing, the objection was dismissed under §§ 66, 1 GKG, with the assessment confirmed under No. 1242 of Annex 1 to § 3 GKG.

Legislator-Regeste

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§ 3 Abs. 2 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Scope of review for cost assessment objections excludes validity of underlying cost liability orders: Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2024 ist dem Kostenschuldner eine 2,0 Gebühr in Höhe von 8.990 € gemäß Nr. 1242 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Der Kostenschuldner macht hiergegen mit Eingabe vom 16. Januar 2024 geltend, er habe für die Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof keine Bevollmächtigung erteilt; sein Anwalt habe zunächst Prozesskostenhilfe beantragen wollen. Der Rechtspfleger hat die Eingabe als Erinnerung aufgefasst und dieser nicht abgeholfen.

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung Kognitionsbefugnis Anwaltskosten Verfahrensrügen Haftungsbegründung Festsetzung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 3 Abs. 2 GKG
1242 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden.
§ 66 Abs. 1 GKG
Die Eingabe des Kostenschuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz aufzufassen und als solche statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig.
§ 66 GKG
§ 66 Abs. 8 GKG
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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II ZR 139/96
Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; BFH, Beschluss vom 31.
VII ZR 99/03
Mai 2004 - VII ZR 99/03, juris Rn.
XI ZR 381/13
Juni 2014 - XI ZR 381/13, juris; vom 24.
XI ZR 199/18
Service requirements for the summons to substantiate claims in judicial dunning proceedings and non-admission complaint deadline
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Volltext

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 8. Januar 2024 (Kassenzeichen 780024100692) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Januar 2024 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. August 2023 auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2024 ist dem Kostenschuldner eine 2,0 Gebühr in Höhe von 8.990 € gemäß Nr. 1242 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Der Kostenschuldner macht hiergegen mit Eingabe vom 16. Januar 2024 geltend, er habe für die Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof keine Bevollmächtigung erteilt; sein Anwalt habe zunächst Prozesskostenhilfe beantragen wollen. Der Rechtspfleger hat die Eingabe als Erinnerung aufgefasst und dieser nicht abgeholfen.

II. Die Eingabe des Kostenschuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz aufzufassen und als solche statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter berufen.

In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021 § 66 GKG Rn. 41).

Ausgehend davon ist die Erinnerung zurückzuweisen. Hier macht der Kläger keine Verletzung des Kostenrechts geltend. Er beanstandet, der Rechtsanwalt, der für ihn Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftragslos gehandelt. Damit wendet er sich gegen die im Verwerfungsbeschluss des Senats vom 2. Januar 2024 rechtskräftig ausgesprochene Kostenpflicht, mithin gegen eine dem Kostenansatz vorgelagerte, im Erinnerungsverfahren nicht zu prüfende Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; vom 13. Mai 2004 - VII ZR 99/03, juris Rn. 3; vom 17. Juni 2014 - XI ZR 381/13, juris; vom 24. August 2020 - XI ZR 199/18). Der Kostenansatz selbst ist zutreffend (GKG KV 1242).

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Kunnes