Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 ARs 63/22 ECLI:DE:BGH:2023:040123B5ARS63.22.0 KI-generiert

Rechtsbeschwerde inadmissible without prior admission under § 29 EGGVG challenging prosecutor’s refusal to prosecute

Geschäftsnummer 5 ARs 63/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice's 5th Criminal Senate dismissed the appellant's legal complaint as inadmissible, leaving the Lower Regional Court of Koblenz's decision of 27 August 2020 in force. The dispute concerned the judicial review of a prosecutor's refusal to initiate proceedings, a matter initially rejected by the Lower Regional Court. The appeal failed because the Lower Regional Court had not permitted the legal complaint in its original ruling, and the court determined that the statutory pre-permission requirement under § 29 para. 1 EGGVG had not been met, rendering the appeal inadmissible without an applicable exception.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Rechtsbeschwerde inadmissible without prior admission under § 29 EGGVG challenging prosecutor’s refusal to prosecute: Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag vom 14. Oktober 2022 betreffend den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2020, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ablehnungsbescheid der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 13. Juli 2020 zurückgewiesen wurde, ist unzulässig. Denn das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Schlagwörter

KI-generiert
Strafanzeige Normenkontrolle Streitgegenstand gesetzliche Voraussetzung Säumnis der Staatsanwaltschaft E-Justice
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag vom 14. Oktober 2022 betreffend den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2020, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ablehnungsbescheid der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 13. Juli 2020 zurückgewiesen wurde, ist unzulässig. Denn das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Cirener

Gericke

Resch

von Häfen

Werner