Liability for vehicle defect device under § 823 Abs. 2 BGB: protective nature of EG-FGV statutes for consumer financial loss
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Procedure (BGH) reversed the appellate court’s dismissal regarding the claim for damages, ordering a remand for further proceedings and fact-finding, thereby allowing the plaintiff's case to proceed on the basis of tort liability. The dispute involved a purchaser of a diesel passenger car equipped with an illegal "defeat device" (shutdown mechanism) who sought damages under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with §§ 6 Abs. 1 and 27 Abs. 1 of the Road Vehicle Enforcement Act (EG-FGV), challenging the lower courts' conclusion that these administrative statutes did not constitute protective laws. The court held that §§ 6 Abs. 1 and 27 Abs. 1 EG-FGV are protective laws under § 823 Abs. 2 BGB that safeguard the consumer's financial interest against the acquisition of non-compliant vehicles, entitling the buyer to compensation for the difference in value (Differenzschaden), although the claim for full restitution ("large damages") was correctly denied by the lower instance.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Liability for vehicle defect device under § 823 Abs. 2 BGB: protective nature of EG-FGV statutes for consumer financial loss: The dispute involved a purchaser of a diesel passenger car equipped with an illegal "defeat device" (shutdown mechanism) who sought damages under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with §§ 6 Abs. 1 and 27 Abs. 1 of the Road Vehicle Enforcement Act (EG-FGV), challenging the lower courts' conclusion that these administrative statutes did not constitute protective laws. The court held that §§ 6 Abs. 1 and 27 Abs. 1 EG-FGV are protective laws under § 823 Abs. 2 BGB that safeguard the consumer's financial interest against the acquisition of non-compliant vehicles, entitling the buyer to compensation for the difference in value (Differenzschaden), although the claim for full restitution ("large damages") was correctly denied by the lower instance.
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KI-generiertProcedural basis for the partial reversal of the lower court's decision.
Basis for determining that the appealed decision was not correct for other reasons, justifying the reversal.
Procedural basis for remanding the case to the appellate court for new hearing and decision.
Volltext
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. März 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu 1 und zu 2 zurückgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb im März 2017 für 24.500 € ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug BMW 320d, das mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe N47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.
Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und Feststellung der Schadensersatzhaftung der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen und Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Berufungsanträge weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger könne von der Beklagten nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schadensersatz verlangen, weil in den zuletzt genannten Bestimmungen keine Schutzgesetze lägen.
Auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 826, 31 BGB lägen hier nicht vor. Denn einerseits fehlten Anhaltspunkte dafür, dass im Fahrzeug des Klägers eine der behaupteten prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtungen verbaut sei. Andererseits begründe allein die Verwendung eines Thermofensters nicht die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten. Schließlich fehle es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz der Beklagten.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im beantragten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
C. Fischer
Möhring
Götz
Rensen
Vogt-Beheim