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VIII ZR 81/21 ECLI:DE:BGH:2022:061222BVIIIZR81.21.0 KI-generiert

Litigation cost aid denied for incomplete financial disclosure and missing proof in civil revision proceedings

Geschäftsnummer VIII ZR 81/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice denied the defendant's renewed application for litigation cost assistance in a civil revision proceeding concerning outstanding collection fees of approximately €230. The defendant, who is the debtor in the underlying energy supply dispute, failed to provide comprehensive disclosures of his personal and financial circumstances or sufficient supporting documentation within the statutory deadlines, rendering a positive assessment under Section 114(1) sentence 1 ZPO impossible. Relying on the low value in dispute and the defendant's prior procedural conduct, the court held that it was not obligated to issue a second warning regarding the requirements for legal aid under Section 117(2) sentence 1 ZPO, thereby leaving the initial rejection of the aid application effective and proceeding with the oral hearing.

Legislator-Regeste

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§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Litigation cost aid denied for incomplete financial disclosure and missing proof in civil revision proceedings: The defendant, who is the debtor in the underlying energy supply dispute, failed to provide comprehensive disclosures of his personal and financial circumstances or sufficient supporting documentation within the statutory deadlines, rendering a positive assessment under Section 114(1) sentence 1 ZPO impossible. Relying on the low value in dispute and the defendant's prior procedural conduct, the court held that it was not obligated to issue a second warning regarding the requirements for legal aid under Section 117(2) sentence 1 ZPO, thereby leaving the initial rejection of the aid application effective and proceeding with the oral hearing.

Schlagwörter

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zivilrechtliche Revision Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Anwaltskosten Streitwert Offenlegung der Vermögensverhältnisse mündliches Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Primary legal standard used to assess whether the applicant's personal and financial circumstances preclude them from bearing litigation costs, resulting in the rejection of the application.

§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Procedural basis obliging the applicant to attach corresponding documents to their financial declaration, the lack of which contributed to the rejection.

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Volltext

Der (erneute) Antrag des Beklagten vom 15. November 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Mit der Revision macht die Klägerin, ein regionales Energieversorgungsunternehmen, gegen den Beklagten noch restliche Inkassokosten in Höhe von 230,10 € nebst Zinsen geltend.

Nach Eingang der Revisionsbegründung und nach fruchtlosem Verstreichen der dem Beklagten zur Erwiderung gesetzten Frist hat der Senat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28. September 2022 anberaumt. Mangels eines ordnungsgemäßen Ladungsnachweises bezüglich des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde der Termin auf den 26. Oktober 2022 verlegt.

Mit einer am 25. Oktober 2022 um 17.39 Uhr beim Bundesgerichtshof eingegangenen E-Mail hat der Beklagte die Verlegung des Termins beantragt, da er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Am Terminstag hat er mit ergänzender E-Mail eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und weiter eine "Anfrage … für eine Rechtsbeihilfe" gestellt.

Hierauf wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung (erneut) aufgehoben, der Beklagte darauf hingewiesen, dass das vorgenannte Begehren zu seinen Gunsten als ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ausgelegt werde und ihm aufgegeben, bis zum 4. November 2022 unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Angaben zu machen sowie entsprechende Belege einzureichen.

Innerhalb der gesetzten Frist ging eine Erklärung des Beklagten nicht ein. Daher hat der Senat mit Beschluss vom 9. November 2022 den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO) und am 14. November 2022 einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 7. Dezember 2022 anberaumt.

Mit Schreiben vom 15. November 2022 - beim Bundesgerichtshof am 26. November 2022 eingegangen - hat der Beklagte eine in Teilen ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Verdienstbescheinigung vorgelegt und um "Hilfe" gebeten.

II. Der wiederum als solcher auszulegende, erneute Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Angaben des Beklagten ermöglichen keine Prüfung, ob er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beklagte hat zwar eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Jedoch fehlt es sowohl an schlüssigen und umfassenden Angaben als auch an der Vorlage hinreichender Belege. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Beklagten in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht.

Angesichts dieses Umstands, des geringen Streitwerts, bezüglich dessen nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte die Kosten einer Prozessführung nunmehr nicht weiter aufbringen kann, des bisherigen Prozessverlaufs und der bereits erteilten Belehrungen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 15 f. mwN) war der Beklagte nicht erneut auf die von ihm zu erfüllenden Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinzuweisen und ihm nicht erneut Gelegenheit zu geben, hierzu Angaben zu machen sowie diese zu belegen.

Dr. Fetzer

Dr. Liebert

Dr. Schmidt

Wiegand

Dr. Matussek