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III ZR 174/22 ECLI:DE:BGH:2024:080224BIIIZR174.22.0 KI-generiert

Failure to meet minimum amount in dispute for admission of revision under § 544 ZPO

Geschäftsnummer III ZR 174/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof dismissed the plaintiff's application for leave to file a revision as inadmissible, ordering the plaintiff to bear the costs of the proceedings, thereby leaving the appellate court's judgment in force. The dispute arose from a civil case where the plaintiff challenged the Oberlandesgericht's refusal to allow a revision on grounds of fundamental legal significance. The dismissal was predicated on the plaintiff's failure to meet the statutory minimum financial stake required for a revision complaint under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, as the established amount in dispute was 11,606.62 €, which fell below the mandatory threshold of 20,000 €. The court further noted that the appeal would have been meritless anyway, as the case lacked fundamental legal significance or a need for the unification of case law under § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Failure to meet minimum amount in dispute for admission of revision under § 544 ZPO: Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlagwörter

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zivilrechtliche Revision Streitwert gesetzliche Voraussetzungen Ergebnislose Ausschreibung mangelnder Solvenznachweis Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2022 - 21 U 81/20 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird. Insoweit kann auf den Senatsbeschluss in dieser Sache vom 30. November 2023 mit dem Streitwert und Beschwer auf 11.606,62 € festgesetzt worden sind, Bezug genommen werden.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Herrmann

Reiter

Böttcher

Herr

Liepin