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5 StR 393/22 ECLI:DE:BGH:2023:040123B5STR393.22.0 KI-generiert

Confiscation of packaged and non-immediately accessible weapons as Tatmittel in armed drug trafficking

Geschäftsnummer 5 StR 393/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, reversing the lower court's confiscation order for 17 machetes, 11 karambit knives, 11 spring knives, and 24 one-hand knives, while upholding the conviction for armed drug trafficking and the confiscation of narcotics, scales, and two specific knives found unpacked in a ready-to-use state; the case was remanded for a new decision on the confiscated items, with the remainder of the judgment and the rejection of other procedural challenges remaining in force. The dispute centered on whether a comprehensive array of weapons found in the defendant's possession, some of which were still in original packaging, qualified as "means of crime" subject to mandatory confiscation in an armed drug trafficking case, challenging the trial court's characterization of all seized weapons as instrumental to the offense. The decisive legal basis relied on § 74 Abs. 1 StGB, distinguishing between weapons actually used or specifically prepared for the commission of the crime (which must be immediately available for use) and those merely intended for sale or not ready for immediate deployment; the court held that weapons kept in original packaging or stored in a bathroom cabinet did not meet the statutory threshold for "intended for the commission of the offense" because they were not placed in a state of readiness for use in the specific incident, whereas the two unpacked knives accessible in the living room did.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 74 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Confiscation of packaged and non-immediately accessible weapons as Tatmittel in armed drug trafficking: The dispute centered on whether a comprehensive array of weapons found in the defendant's possession, some of which were still in original packaging, qualified as "means of crime" subject to mandatory confiscation in an armed drug trafficking case, challenging the trial court's characterization of all seized weapons as instrumental to the offense. The decisive legal basis relied on § 74 Abs. 1 StGB, distinguishing between weapons actually used or specifically prepared for the commission of the crime (which must be immediately available for use) and those merely intended for sale or not ready for immediate deployment; the court held that weapons kept in original packaging or stored in a bathroom cabinet did not meet the statutory threshold for "intended for the commission of the offense" because they were not placed in a state of readiness for use in the specific incident, whereas the two unpacked knives accessible in the living room did.

Schlagwörter

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qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz qualifizierte Betäubungsmittelwiderhandlung Waffenrechtsdelikte strafrechtliche Einziehung Einziehung unter internationalen Sanktionen Kriegskonterbande

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 406/56
Dezember 1956 – 4 StR 406/56, BGHSt 10, 28, 33; LK/Lohse, StGB, 13.
BGHSt 10, 28
Dezember 1956 – 4 StR 406/56, BGHSt 10, 28, 33; LK/Lohse, StGB, 13.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to declare the remaining revision unfounded and reject it in part.

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Volltext

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Einziehung eines Messers als Tatmittel

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. April 2022 aufgehoben, soweit 17 Macheten, elf Karambitmesser, elf Springmesser und 24 Einhandmesser eingezogen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Einziehungsentscheidung erweist sich jedoch teilweise als rechtsfehlerhaft.

a) Soweit das Landgericht die sichergestellten Betäubungsmittel nach § 33 BtMG eingezogen hat, begegnet dies allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt hinsichtlich der als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogenen Feinwaagen und Baseballschläger.

b) Das Urteil erweist sich auch insoweit grundsätzlich als rechtsfehlerfrei, als das Landgericht ein Karambit- und ein Einhandmesser, die unverpackt auf und in der Wohnzimmerkommode lagen, in der auch die zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel aufbewahrt wurden, als Tatmittel eingezogen hat. Denn diese Messer dienten nach der nicht zu beanstandenden Beweis- und rechtlichen Würdigung der Strafkammer der Begehung des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Denn sie waren nach ihrer Art zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt und standen dem Angeklagten zu diesem Zweck griffbereit zur Verfügung. Sie waren Tatmittel, weil das mithin gegebene bewusste Beisichführen der Waffe einen die Strafbarkeit erhöhenden Umstand darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1956 – 4 StR 406/56, BGHSt 10, 28, 33; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 74 Rn. 18).

c) Anders verhält es sich aber mit den jeweils noch verpackten 17 Macheten, zehn Karambitmessern, elf Springmessern und 22 Einhandmessern sowie dem im Badezimmerschrank befindlichen Einhandmesser, die das Landgericht ebenfalls eingezogen hat. Bei diesen handelt es sich nicht um Tatmittel im Sinne von § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB, denn sie wurden zur Vorbereitung oder Begehung der abgeurteilten Tat, des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, weder gebraucht, noch waren sie dazu bestimmt.

Die Strafkammer hat dazu in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass diese noch originalverpackt und „angesichts dessen“ durch den Angeklagten „vornehmlich zum Verkauf bestimmt“ gewesen seien. Zu seinen Gunsten ist sie aufgrund fehlender Erkenntnisse zum erforderlichen Kraft- und Zeitaufwand zum Öffnen der Verpackungen davon ausgegangen, dass diese Gegenstände – ebenso wie das Einhandmesser im Badezimmerschrank – dem Angeklagten beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht griffbereit zur Verfügung standen; mithin wurden sie bei der Tat nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht gebraucht im Sinne von § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 StGB.

Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt hat, es sei wegen der unzweifelhaften Zweckbestimmung der verpackten Waffen davon überzeugt, dass der Angeklagte auch auf diese zur Verwendung gegen Personen zurückgegriffen hätte, wenn sie im konkreten Konfliktfall für ihn besser erreichbar gewesen wären, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die verpackten Waffen im Sinne von § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 2 StGB zur Begehung der Tat bestimmt waren. Denn zur Begehung bestimmt gewesen ist ein Gegenstand nur, wenn er zur Tat – wenn auch nur für den Bedarfsfall – bereitgestellt war (vgl. LK/Lohse aaO Rn. 17 mwN), er also tatsächlich für die Begehung der Tat hätte eingesetzt werden können; diese Voraussetzung ist für eine Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei Waffen, die gerade nicht gebrauchsbereit bereitstehen, indes nicht erfüllt. Die Einziehung der noch verpackten Macheten und Messer sowie des Einhandmessers im Badezimmerschrank konnte mithin keinen Bestand haben.

d) Da die Strafkammer die beiden als Tatmittel eingesetzten Messer (ein Karambit- und ein Einhandmesser), die rechtsfehlerfrei eingezogen werden konnten (vgl. oben b), im Tenor der Einziehungsentscheidung nicht gesondert bezeichnet hat, war die Aufhebung bezüglich aller eingezogenen Macheten und Messer auszusprechen. Die zugehörigen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Cirener

Gericke

Resch

von Häfen

Werner