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VII ZR 151/19 ECLI:DE:BGH:2019:181219BVIIZR151.19.0 KI-generiert

Valuation of revision complaint threshold: prohibition of new factual assertions to exceed statutory amount in dispute

Geschäftsnummer VII ZR 151/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) denied the admission of revision by capping the subject matter in dispute at €19,000, thereby precluding the appellant from exceeding the statutory threshold for admissibility under the transitional provisions of the Code of Civil Procedure. The case involved a commercial agent suing for account extracts under a commercial agency agreement, with the defendant counterclaiming for a declaration of contract termination, and the dispute centered on the valuation of the "Beschwer" (injury) for the purposes of a non-admission complaint against the appellate court's refusal to admit revision. The court ruled that the appellant could not rely on new arguments regarding the valuation of the declaratory counterclaim in the non-admission proceedings because such arguments had not been sufficiently presented in the lower instances; consequently, the value was limited to the previously established amounts for the account extract obligation and the previously valued counterclaim, preventing the appellant from artificially inflating the case value to meet the revision threshold.

Legislator-Regeste

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§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO; Valuation of revision complaint threshold: prohibition of new factual assertions to exceed statutory amount in dispute: The case involved a commercial agent suing for account extracts under a commercial agency agreement, with the defendant counterclaiming for a declaration of contract termination, and the dispute centered on the valuation of the "Beschwer" (injury) for the purposes of a non-admission complaint against the appellate court's refusal to admit revision. The court ruled that the appellant could not rely on new arguments regarding the valuation of the declaratory counterclaim in the non-admission proceedings because such arguments had not been sufficiently presented in the lower instances; consequently, the value was limited to the previously established amounts for the account extract obligation and the previously valued counterclaim, preventing the appellant from artificially inflating the case value to meet the revision threshold.

Schlagwörter

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Streitwert zivilrechtliche Revision gesetzliche Grenzen Widerklage Schwellenwert für die Schätzung kaufmännischer Vertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
In der Berufungsbegründung hat sie - im Rahmen der Ausführungen zum Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) - den Aufwand für die Erteilung des Buchauszugs gemäß der Verurteilung durch das Landgericht auf 1.470 € beziffert.
§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO
Cited in the dispositive order to set the value of the complaint in dispute, which is the procedural basis for determining the admissibility of the revision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO

Cited in the dispositive order to set the value of the complaint in dispute, which is the procedural basis for determining the admissibility of the revision.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Neue Angaben des Beschwerdeführers zur Bemessung der Beschwer zwecks Überschreitung der Wertgrenze für die Revision

[TENOR]

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) wird auf bis 19.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszugs zur Vorbereitung von Provisionsansprüchen aus einem mit der Beklagten geschlossenen Handelsvertretervertrag in Anspruch. Die Beklagte begehrt mit der Widerklage (noch) Feststellung der Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrags zum 22. November 2017.

Das Landgericht hat mit am 20. September 2018 verkündetem Teilurteil die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2018 antragsgemäß verurteilt. Die weitergehende Klage auf Erteilung eines Buchauszugs, bezogen auf den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 30. November 2014, hat es abgewiesen, ebenso die Widerklage.

Die Beklagte hat gegen dieses Teilurteil Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat sie - im Rahmen der Ausführungen zum Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) - den Aufwand für die Erteilung des Buchauszugs gemäß der Verurteilung durch das Landgericht auf 1.470 € beziffert.

Die Berufung der Beklagten gegen dieses Teilurteil hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht auf insgesamt 16.000 € festgesetzt (Buchauskunft: 1.000 €; Widerklage 15.000 €).

Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Diese beantragt, die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen, wobei sie ihre vorinstanzlichen Anträge weiterverfolgen möchte.

Die Beschwerde ist der Auffassung, der Wert der Widerklage betrage insgesamt 33.000 €. Hinzu komme der Aufwand für die Erstellung eines Buchauszugs für insgesamt 3 ½ Jahre, der sich auf 1.470 €, zumindest aber auf 1.000 € belaufe; der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer betrage somit zumindest 34.000 €.

II. 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 2/19 Rn. 7; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11 m.w.N., NJW 2017, 3164). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 2/19 Rn. 7; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164; Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15 Rn. 2 m.w.N., MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 23). Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - VII ZR 90/18 Rn. 8; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164; Beschluss vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16 Rn. 6 m.w.N.). Insbesondere ist der Beschwerdeführer gehindert, neue Angaben zur Bewertung eines Feststellungsbegehrens zu machen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164).

2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze beläuft sich der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf bis 19.000 €.

Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie bereits in den Vorinstanzen ausreichende Angaben zur Bewertung der Feststellungswiderklage gemacht hat, aus denen zusammen mit dem in der Berufungsbegründung geltend gemachten Aufwand für die Erteilung des Buchauszugs (1.470 €) gemäß der Verurteilung durch das Landgericht eine den Betrag von 16.470 € übersteigende Beschwer resultieren könnte. Das nunmehr in der Beschwerdebegründung unter Rekurs auf Vortrag in der Klageschrift gebrachte Vorbringen zur Bewertung des Feststellungswiderklagebegehrens ist neu; hierauf kann sich die Beklagte, insbesondere nachdem sie die Streitwertfestsetzung bezüglich der Widerklage seitens des Berufungsgerichts in den Tatsacheninstanzen nicht beanstandet hat, nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu übersteigen.

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