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4 StR 567/16 ECLI:DE:BGH:2017:100517B4STR567.16.0 KI-generiert

Scope of immediate cost complaint in criminal proceedings: exclusion of specific translation expenses from telephone surveillance measures

Geschäftsnummer 4 StR 567/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal and her separate complaint against the cost order, thereby upholding the district court's conviction and the imposition of costs for translation fees incurred during telephone surveillance measures. The defendant challenged both the merits of the criminal judgment and the specific allocation of costs associated with translating the results of surveillance, arguing against their imposition. The court held that under Section 464(3) of the Code of Criminal Procedure, the immediate complaint procedure permits review only of the general cost decision, while specific cost items such as translation expenses are matters for the separate cost assessment proceedings under Section 19(2) of the Court Costs Act; the court further found that no exceptional circumstances existed under Section 465(2) of the Code of Criminal Procedure to waive the imposition of these specific costs.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 464 Abs. 3 StPO, § 19 Abs. 2 GKG, § 465 Abs. 2 StPO; Scope of immediate cost complaint in criminal proceedings: exclusion of specific translation expenses from telephone surveillance measures: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Strafanzeige Unkosten Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Kostenverlegung E-Justice Kognitionsbefugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

[GRUENDE]

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Kostenbeschwerde war ebenfalls zu verwerfen. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten, welche durch die Übersetzung der Ergebnisse von Telefonüberwachungsmaßnahmen entstanden sind. Auf die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO ist jedoch nur die Kostengrundentscheidung zu überprüfen - gegen diese hat die Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben. Inwiefern einzelne Kostenpositionen zu tragen sind, ist dagegen im Kostenansatzverfahren nach § 19 Abs. 2 GKG zu entscheiden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 464a Rn. 1). Dies betrifft auch Übersetzungskosten, die infolge von Telefonüberwachungsmaßnahmen entstanden sind (vgl. OLG Koblenz, NStZ-RR 2002, 160; OLG Schleswig, SchlHA 2003, 206; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 464a Rn. 2). Ein Fall, bei dem nach § 465 Abs. 2 StPO ausnahmsweise von der Auferlegung einzelner Kosten abgesehen werden kann, liegt ersichtlich nicht vor.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Quentin

Feilcke