Auxiliary plaintiff standing for relatives in criminal proceedings for attempted offenses against the deceased victim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) ordered that the applicant, the son of the deceased victim, is not entitled to join the proceedings as an auxiliary plaintiff (Nebenkläger), effectively upholding the defendant's objection and leaving the original appellate proceedings unaffected. The dispute arose after the victim, who had been convicted against the defendant for attempted murder, serious bodily harm, and dangerous bodily harm, died during the pending appeal, prompting his son to seek standing to intervene in the appellate process. Relying on § 396 Abs. 2 Satz 1 and § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, the court ruled that relatives lack the legal standing to become auxiliary plaintiffs when the underlying offense against the relative is only attempted, noting that there were no indications the conviction could be modified to include a completed crime against life that would trigger such eligibility.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO; Auxiliary plaintiff standing for relatives in criminal proceedings for attempted offenses against the deceased victim: Dem Senat obliegt die Entscheidung über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO). Danach ist P. S. als Sohn des Geschädigten nicht berechtigt, sich als Nebenkläger dem Verfahren anzuschließen. Eine Anschlussberechtigung der in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personen besteht nicht bei einer nur versuchten Straftat gegen das Leben des Angehörigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 – 4 StR 490/05, NStZ 2006, 351 f.; vom 11. Oktober 2011 – 5 StR 396/11, StraFo 2012, 67; vom 9. Oktober 2012 – 4 StR 350/12, juris Rn. 2). Ansatzpunkte dafür, dass der Schuldspruch zum Nachteil der Angeklagten in eine nebenklagefähige Katalogtat geändert werden könnte, sind nicht ersichtlich.
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KI-generiertVolltext
Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger bei versuchter Straftat gegen Angehörigen
[TENOR]
Es wird festgestellt, dass P. S. nicht berechtigt ist, sich dem Verfahren auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Oktober 2022 anzuschließen.
[GRUENDE]
Das Landgericht Köln hat die Angeklagte am 20. Oktober 2022 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des vormaligen Nebenklägers E. S. zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und Adhäsionsentscheidungen zu dessen Gunsten getroffen. Der Geschädigte ist am 14. Dezember 2023 während des Revisionsverfahrens verstorben. Der Antragsteller hat als dessen Sohn mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 seinen Anschluss als Nebenkläger erklärt und beantragt, ihm Rechtsanwalt W. als Beistand beizuordnen. Die Angeklagte ist der Anschlusserklärung entgegengetreten.
Dem Senat obliegt die Entscheidung über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO). Danach ist P. S. als Sohn des Geschädigten nicht berechtigt, sich als Nebenkläger dem Verfahren anzuschließen. Eine Anschlussberechtigung der in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personen besteht nicht bei einer nur versuchten Straftat gegen das Leben des Angehörigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 – 4 StR 490/05, NStZ 2006, 351 f.; vom 11. Oktober 2011 – 5 StR 396/11, StraFo 2012, 67; vom 9. Oktober 2012 – 4 StR 350/12, juris Rn. 2). Ansatzpunkte dafür, dass der Schuldspruch zum Nachteil der Angeklagten in eine nebenklagefähige Katalogtat geändert werden könnte, sind nicht ersichtlich.
Menges
Krehl
Eschelbach
Meyberg
Schmidt