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III ZA 11/22 ECLI:DE:BGH:2022:151222BIIIZA11.22.0 KI-generiert

Nursing care costs: Denial of legal aid for non-acceptance complaint due to failure to meet the €20,000 subject-matter threshold

Geschäftsnummer III ZA 11/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure (BGH) denied the defendant's application for legal aid to file a non-acceptance complaint, ruling that the intended appeal lacked a sufficient prospect of success. The underlying dispute involved a claim for the payment of nursing care costs, where the lower court had ordered the defendant, as the legal successor to the deceased plaintiff's spouse, to pay approximately €17,700. The appellate court dismissed the defendant's appeal and refused to admit the revisionary appeal, which the defendant sought to challenge via non-acceptance complaint. The decisive legal basis for denying the application was § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, as the matter failed to meet the admissibility threshold for a non-acceptance complaint under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, which requires the amount in dispute to exceed €20,000; since the value of the dispute was only €17,723.87, the subsequent complaint would be inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 522 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; Nursing care costs: Denial of legal aid for non-acceptance complaint due to failure to meet the €20,000 subject-matter threshold: Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zivilrechtsstreitigkeit Zahlungsbefehl Streitwertgrenze Heilungskosten schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandgerichts Celle vom 15. Juni 2022 - 11 U 78/21 - wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns auf Bezahlung von Pflegeleistungen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 17.723,87 € nebst Zinsen verurteilt. Ihre Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen möchte sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden.

II. Gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat den Streitwert - entsprechend dem Klageantrag - zutreffend auf 17.723,87 € festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse der Beklagten an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € wird somit nicht erreicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl., § 544 Rn. 21).

Herrmann Reiter