Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 453/22 ECLI:DE:BGH:2023:040123B5STR453.22.0 KI-generiert

Evaluation of chat protocols as inculpatory evidence and admissibility of inferences in criminal proceedings

Geschäftsnummer 5 StR 453/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) Fifth Criminal Senate dismissed the appeals of the defendants as unfounded, upholding the judgment of the Berlin Regional Court from June 9, 2022, and ordering each appellant to bear the costs of their legal remedy. The dispute concerned the admission and evaluation of evidence, specifically whether chat protocols introduced during the main proceedings provided sufficient inculpatory indicators for the commission of the charged offenses. The appellate court found no legal error in the lower court’s assessment, ruling that the trial chamber correctly derived plausible inferences from the chat protocols that supported the defendants’ guilt, thereby rejecting the argument that the evidence lacked any substantive connection to the crimes.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Evaluation of chat protocols as inculpatory evidence and admissibility of inferences in criminal proceedings: Die mit der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers N. vorgetragenen Beanstandungen der Beweiswürdigung des Landgerichts, zu denen der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift nicht Stellung genommen hat, zeigen Rechtsfehler nicht auf. Die Strafkammer hat den in die Hauptverhandlung eingeführten Chatprotokollen den Angeklagten belastende Beweisanzeichen entnommen und daraus durchweg mögliche Schlüsse gezogen, die für die Tatbegehung des Angeklagten sprechen; das genügt. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass die Chatprotokolle „keinerlei inhaltlichen Bezug“ zu den abgeurteilten Taten aufweisen würden.

Schlagwörter

KI-generiert
Beweiswürdigung E-Justice materielle Begründung Verfahrenssprache digitaler Beweis Beweisgründe
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die mit der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers N. vorgetragenen Beanstandungen der Beweiswürdigung des Landgerichts, zu denen der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift nicht Stellung genommen hat, zeigen Rechtsfehler nicht auf. Die Strafkammer hat den in die Hauptverhandlung eingeführten Chatprotokollen den Angeklagten belastende Beweisanzeichen entnommen und daraus durchweg mögliche Schlüsse gezogen, die für die Tatbegehung des Angeklagten sprechen; das genügt. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass die Chatprotokolle „keinerlei inhaltlichen Bezug“ zu den abgeurteilten Taten aufweisen würden.

Cirener

Gericke

Resch

von Häfen

Werner