Evaluation of chat protocols as inculpatory evidence and admissibility of inferences in criminal proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) Fifth Criminal Senate dismissed the appeals of the defendants as unfounded, upholding the judgment of the Berlin Regional Court from June 9, 2022, and ordering each appellant to bear the costs of their legal remedy. The dispute concerned the admission and evaluation of evidence, specifically whether chat protocols introduced during the main proceedings provided sufficient inculpatory indicators for the commission of the charged offenses. The appellate court found no legal error in the lower court’s assessment, ruling that the trial chamber correctly derived plausible inferences from the chat protocols that supported the defendants’ guilt, thereby rejecting the argument that the evidence lacked any substantive connection to the crimes.
Legislator-Regeste
KI-generiertEvaluation of chat protocols as inculpatory evidence and admissibility of inferences in criminal proceedings: Die mit der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers N. vorgetragenen Beanstandungen der Beweiswürdigung des Landgerichts, zu denen der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift nicht Stellung genommen hat, zeigen Rechtsfehler nicht auf. Die Strafkammer hat den in die Hauptverhandlung eingeführten Chatprotokollen den Angeklagten belastende Beweisanzeichen entnommen und daraus durchweg mögliche Schlüsse gezogen, die für die Tatbegehung des Angeklagten sprechen; das genügt. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass die Chatprotokolle „keinerlei inhaltlichen Bezug“ zu den abgeurteilten Taten aufweisen würden.
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KI-generiertVolltext
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die mit der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers N. vorgetragenen Beanstandungen der Beweiswürdigung des Landgerichts, zu denen der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift nicht Stellung genommen hat, zeigen Rechtsfehler nicht auf. Die Strafkammer hat den in die Hauptverhandlung eingeführten Chatprotokollen den Angeklagten belastende Beweisanzeichen entnommen und daraus durchweg mögliche Schlüsse gezogen, die für die Tatbegehung des Angeklagten sprechen; das genügt. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass die Chatprotokolle „keinerlei inhaltlichen Bezug“ zu den abgeurteilten Taten aufweisen würden.
Cirener
Gericke
Resch
von Häfen
Werner