Strict interpretation of § 64 StGB (2023) requiring severe life impairment for commitment to a detoxification institution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 6th Criminal Senate partially upheld the revision of the defendants, ordering the correction of the judgment formulas to reflect 13 cases of gang drug trafficking instead of 12 due to a clerical counting error, and reversed the order for the commitment of Defendant O. to a detoxification institution, remanding that specific issue for new proceedings with expert testimony. The case involved criminal convictions for armed gang drug trafficking and related offenses against two defendants, who challenged the sentencing and the measure of supervision under the revised § 64 StGB. The decisive legal basis was § 354 Abs. 1 StPO for correcting evident recording errors in the verdict, and the stricter substantive requirements of the amended § 64 StGB (effective Oct 1, 2023), which the lower court failed to meet by not adequately establishing a severe and permanent impairment of the defendant's life, health, or work capacity resulting from dependency.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO, § 64 StGB; Strict interpretation of § 64 StGB (2023) requiring severe life impairment for commitment to a detoxification institution: to a detoxification institution, remanding that specific issue for new proceedings with expert testimony. The case involved criminal convictions for armed gang drug trafficking and related offenses against two defendants, who challenged the sentencing and the measure of supervision under the revised § 64 StGB. The decisive legal basis was § 354 Abs. 1 StPO for correcting evident recording errors in the verdict, and the stricter substantive requirements of the amended § 64 StGB (effective Oct 1, 2023), which the lower court failed to meet by not adequately establishing a severe and permanent impairment of the defendant's life, health, or work capacity resulting from dependency.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for partially granting the revision and remanding the case, which is reflected in the dispositive order to remand.
Cited in the reasoning as the basis for clarifying the judgment formula, which is reflected in the first item of the dispositive.
Volltext
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. August 2023
a) dahin klargestellt, dass schuldig sind
aa) der Angeklagte O. des bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit vorsätzlichem Besitz eines Schlagrings, des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in 13 Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,
bb) der Angeklagte K. des bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in 13 Fällen,
b) betreffend den Angeklagten O. im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten O. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit vorsätzlichem Besitz eines Schlagrings, wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in „12“ Fällen und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr festgesetzt. Den Angeklagten K. hat es wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in „12“ Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen richten sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten; der Angeklagte O. beanstandet außerdem das Verfahren. Die Rechtsmittel führen zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Klarstellungen der Schuldsprüche; dasjenige des Angeklagten O. hat außerdem mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Schuldsprüche bedürfen der Korrektur.
Eine Korrektur der Urteilsformel nach der Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht. Dieses kann aufgrund des insoweit anzulegenden strengen Prüfungsmaßstabs nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Neufassung – offensichtlich sind, und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 StR 265/22, NStZ 2023, 440 mwN).
So verhält es sich hier, soweit die Angeklagten in den Fällen 1 bis 13 der Urteilsgründe wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in „12“ Fällen verurteilt worden sind. Dem liegt, wie das Landgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat, ein offensichtlicher Zählfehler zugrunde. Danach waren tatsächlich neben dem bewaffneten Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht nur zwölf, sondern 13 Fälle des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln Gegenstand der Verhandlung und der Verurteilung.
Der Senat stellt die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO klar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 – 3 StR 204/14, Rn. 2; vom 16. November 2022 – 3 StR 351/22, Rn. 4 f.; jeweils mwN).
2. Der Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten O. in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Überprüfung aufgrund der gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO seit dem 1. Oktober 2023 maßgeblichen Fassung des § 64 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2023 – 6 StR 327/23, Rn. 8) nicht stand.
Die Urteilsgründe belegen schon nicht, dass er den Hang hat, alkoholische oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Angesichts der festgestellten Lebensumstände, insbesondere der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten, hätte die Annahme einer „Abhängigkeit“ von Cannabinoiden und Amphetamin einer näheren Erörterung bedurft. Den Urteilsgründen lässt sich – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat – nicht entnehmen, dass dadurch eine nach § 64 Satz 1 zweiter Halbsatz StGB nunmehr erforderliche dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit des Angeklagten eingetreten ist.
Das Landgericht hat seine Feststellungen an dem nunmehr geltenden strengeren Prüfungsmaßstab nicht ausrichten können. Die Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten O. in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb – wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.
Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung führt zum Wegfall der untrennbar damit verbundenen Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe. Insoweit wird das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht gegebenenfalls die geänderte Fassung des § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 erster Halbsatz StGB zu beachten haben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 4 StR 136/23, Rn. 16).
Sander
Tiemann
Wenske
Fritsche
Arnoldi