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5 StR 78/17 ECLI:DE:BGH:2017:250417B5STR78.17.0 KI-generiert

Prison commitment requirements: proof of diminished culpability and dangerousness prognosis under amended § 63 StGB

Geschäftsnummer 5 StR 78/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the defendant's revision, quashing the Landgericht Bremen's order for commitment to a psychiatric hospital while maintaining the acquittal on the objective facts of the four acts of bodily harm and attempted bodily harm; the case was remanded to a different criminal chamber for new proceedings. The defendant, suffering from chronic psychosis and substance misuse, was challenged on the grounds that the first-instance court erroneously satisfied the prerequisites for mandatory commitment under § 63 StGB. The appellate court held that the lower court failed to properly establish that the defendant's insight was at least significantly diminished for three of the four acts, erroneously assuming that significant impairment alone suffices without proving the lack of right-wrong awareness required by § 21 StGB for partial culpability. Furthermore, the BGH found the dangerousness prognosis unsupported because it relied on acts for which diminished culpability was not legally established; under the amended § 63 StGB effective August 2016, a negative prognosis requires a high probability of serious future offenses based on a comprehensive assessment of the perpetrator's personality and conduct. Although only the defendant appealed, the acquittal remained intact due to the inseparable legal connection between the exemption from punishment and the commitment order under § 358 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 63 StGB, § 21 StGB, § 63 Satz 1 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 20 StGB; Prison commitment requirements: proof of diminished culpability and dangerousness prognosis under amended § 63 StGB: The defendant, suffering from chronic psychosis and substance misuse, was challenged on the grounds that the first-instance court erroneously satisfied the prerequisites for mandatory commitment under § 63 StGB. The appellate court held that the lower court failed to properly establish that the defendant's insight was at least significantly diminished for three of the four acts, erroneously assuming that significant impairment alone suffices without proving the lack of right-wrong awareness required by § 21 StGB for partial culpability. Furthermore, the BGH found the dangerousness prognosis unsupported because it relied on acts for which diminished culpability was not legally established; under the amended § 63 StGB effective August 2016, a negative prognosis requires a high probability of serious future offenses based on a comprehensive assessment of the perpetrator's personality and conduct. Although only the defendant appealed, the acquittal remained intact due to the inseparable legal connection between the exemption from punishment and the commitment order under § 358 StPO.

Schlagwörter

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Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt schwere Straftaten verminderte Schuldfähigkeit Gefährlichkeitsprognose Revision des Strafurteils Strafbefreiung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the operative order to dismiss the further-reaching revision as unfounded and to maintain the findings on the objective course of events.

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Volltext

Unterbringung eines Straftäters in einem psychiatrischen Krankenhaus: Volle Schuldfähigkeit trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit; Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose nach neuem Recht

[TENOR]

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. November 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich ihre auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte zwei Körperverletzungen (Fälle II.1 und 2 der Urteilsgründe) und zwei versuchte Körperverletzungen (Fälle II.3 a) und 3 b) der Urteilsgründe) begangen.

Zur Schuldfähigkeit der Angeklagten hat das Landgericht ausgeführt, dass sie an einer chronischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie leide und bei ihr daneben ein polyvalenter Substanzmittelmissbrauch bestehe. In den drei Fällen II.1, II.2 und II.3 a) sei ihre Einsichtsfähigkeit „aufgrund der bei ihr zum Tatzeitpunkt aufgrund einer floriden psychotischen Symptomatik mit subjektivem Bedrohungsempfinden nicht ausschließbar ausgeschlossen, jedenfalls aber erheblich vermindert“ gewesen; im Fall II.3 b) sei ihre Einsichtsfähigkeit „aufgrund eines akuten Schubs einer floriden psychotischen Symptomatik mit halluzinatorischem Wahnerleben“ aufgehoben gewesen.

II. Die Unterbringung der Angeklagten hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB setzt zunächst voraus, dass die Schuldfähigkeit bei der Begehung der Anlasstaten zumindest erheblich vermindert war und die Tatbegehung des Unterzubringenden auf diesem Zustand beruht. Diese Voraussetzung wird im angefochtenen Urteil für die Anlasstaten II.1, II.2 und II.3 a) nicht rechtsfehlerfrei belegt.

Insoweit lassen die Ausführungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten besorgen, dass das Landgericht die Auffassung vertritt, bereits mit der Feststellung einer erheblichen verminderten Einsichtsfähigkeit sei § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB gegeben. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich jedoch erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat. Ein Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war - voll schuldfähig, womit auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht kommt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 1966 - 2 StR 529/65, BGHSt 21, 27, 28, und vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 26 f.; Beschluss vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246, 247 mwN).

2. Soweit das Landgericht im Fall II.3 b) der Urteilsgründe zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten bei der Begehung dieser Symptomtat aufgehoben gewesen sei, kann sich die Maßregelanordnung nach § 63 StGB auf keine tragfähige Gefährlichkeitsprognose stützen.

Für eine negative Gefährlichkeitsprognose muss die Gesamtwürdigung von der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten ergeben, dass aufgrund seines Zustands mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, wie sie die zum 1. August 2016 in Kraft getretene Neufassung des § 63 Satz 1 StGB nunmehr konkretisiert, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 17. August 1977 - 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248 f., und vom 17. November 1999 - 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27; Beschluss vom 8. Januar 2014 - 5 StR 602/13, NJW 2014, 565).

Das Landgericht hat die Gefahr einer Begehung weiterer Gewaltstraftaten durch die Angeklagte maßgeblich mit den drei im Sinne des § 63 Satz 1 StGB erheblichen Anlasstaten II.1, II.2 und II.3 a) begründet (UA S. 31 f., 36), die in Alltagssituationen im öffentlichen Raum gegenüber arglosen Opfern begangen wurden und in den Fällen II.1 und 2 bei den dort älteren und gebrechlichen Geschädigten auch zu nicht unerheblichen Verletzungen führten. Bei diesen Anlasstaten ist indes - wie dargelegt - nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden, dass sie aufgrund eines Zustands zumindest verminderter Schuldfähigkeit begangen worden sind. Auf diesem Fehler beruht die Unterbringungsanordnung. Die Symptomtat der versuchten Körperverletzung im Fall II.3 b) hat schon das Landgericht nicht für seine Gefährlichkeitsprognose herangezogen.

3. Von der Aufhebung nicht betroffen sind jedoch die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen. Die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf. Insoweit war die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

III. Der Umstand, dass allein die Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung des Freispruchs gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424; vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, aaO, und vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1), weil die Unterbringung nach § 63 StGB und der auf § 20 StGB gestützte Freispruch gleichermaßen von der Bewertung der Schuldfähigkeit abhängen und deshalb zwischen beiden Entscheidungen aus sachlich-rechtlichen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang besteht.

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Dölp

RiBGH Prof. Dr. Königist wegen Urlaubs ander Unterschriftsleistunggehindert.

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