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XII ZB 366/22 ECLI:DE:BGH:2022:141222BXIIZB366.22.0 KI-generiert

Duty for personal hearing before appellate court when new factual basis is introduced in continued confinement proceedings

Geschäftsnummer XII ZB 366/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) upheld the legal complaint of the affected individual, reversing the regional court's decision and remanding the case for renewed proceedings without imposing court fees. The dispute centered on the continuation of a closed institutional confinement for a patient suffering from paranoid schizophrenia, where the lower court had dismissed the patient's objection against the authorization of the confinement. The decisive legal basis was a procedural violation of the right to be heard under § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG; the court held that a hearing by the appellate court is mandatory when it bases its decision on new factual evidence obtained after the lower court's judgment, specifically the telephone interviews with the legal guardian and procedural guardian that postdated the initial decision and formed a new factual basis for the ruling.

Legislator-Regeste

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§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG; Duty for personal hearing before appellate court when new factual basis is introduced in continued confinement proceedings: Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Doch scheidet dies aus, wenn neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Das ist dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2022 - XII ZB 451/21 - FamRZ 2022, 1130 Rn. 16 mwN).

Schlagwörter

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obligatorische persönliche Anhörung Verletzung von Verfahrensrechten Sachverhaltsgrundlage Anwaltskosten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids paranoide Schizophrenie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Beschwerde bei Unterbringung des Betreuten: Erneute persönliche Anhörung des Betroffenen bei neuer Tatsachengrundlage bei der Entscheidung über die Fortdauer einer geschlossenen Unterbringung

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 4. August 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

[GRUENDE]

I. Der 40-jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer paranoiden Schizophrenie, einem schizophrenen Residuum sowie einem polyvalenten Substanzabusus und befand sich deswegen seit 2009 mehr als 20-mal in stationärer Behandlung. Durch Beschluss vom 21. Juni 2022 genehmigte das Amtsgericht seine weitere Unterbringung bis längstens 21. Juni 2023 wegen Eigengefährdung und zum Zwecke der medizinischen Behandlung. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass der angefochtene Beschluss verfahrensfehlerhaft ergangen ist, indem das Landgericht entschieden hat, ohne den Betroffenen erneut anzuhören.

Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Doch scheidet dies aus, wenn neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Das ist dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2022 - XII ZB 451/21 - FamRZ 2022, 1130 Rn. 16 mwN).

Vorliegend hat das Landgericht seine Entscheidung auch auf am 3. August 2022 stattgefundene telefonische Anhörungen des Betreuers und des Verfahrenspflegers durch den Berichterstatter gestützt. Darin habe der Betreuer die missbräuchliche Verwendung eines Schmerzpflasters und die Einnahme von Medikamenten nach freier Selektion des Betroffenen geschildert, welche aus Sicht des Landgerichts belegten, dass die geschlossene Unterbringung weiterhin notwendig sei, um einen Rückfall des Betroffenen zu verhindern. Damit hat das Landgericht seine Entscheidung auch auf eine neue Tatsachengrundlage gestützt, zu der der Betroffene nicht angehört worden ist, und hierdurch das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt.

2. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.

Guhling

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger

Pernice