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VIII ZA 8/23 ECLI:DE:BGH:2024:190224BVIIIZA8.23.0 KI-generiert

Objection to court fee assessment: statute of limitations for cost claims under GKG

Geschäftsnummer VIII ZA 8/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the appellant's objection to the court fee assessment, upholding the original billing of 156 € in court fees. The dispute concerned the proper calculation of fees for a prior decision in which the Court had rejected the appellant's appeal against the non-admission of a revision in a civil matter, where the underlying object value was fixed at up to 1,500 €. The Court held that the fee assessment was correctly derived from number 1242 of the Court Costs Table and that the appellant, as the liable party, owed the charge under the relevant procedural cost rules; further, the Court rejected the appellant's statute of limitations defense, determining that the four-year limitation period for cost claims had not yet expired as it began after the close of the 2023 calendar year, and it confirmed that the objection proceeding itself is free of court fees with no recovery of out-of-court costs.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 29 Nr. 1 GKG, § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Objection to court fee assessment: statute of limitations for cost claims under GKG: 1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

Schlagwörter

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zivilrechtliche Revision Auferlegung der Verfahrenskosten Verjährungsfrist Verfahrensrügen Streitgegenstand Kostenrückforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3.
§ 29 Nr. 1 GKG
§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG
Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist.
§ 66 Abs. 8 GKG
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 27. November 2023 bzw. 8. Januar 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2023 (Kassenzeichen 780023142984) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 11. Mai 2023 (67 S 59/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf bis 1.500 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 14. November 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 156 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von bis 1.500 €) zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2023 sowie vom 8. Januar 2024.

II. 1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Kostenansatz wurde zutreffend aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelt. Der Beschwerdeführer schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Die Verjährungsfrist begann daher vorliegend mit Ablauf des Kalenderjahrs 2023 und ist noch nicht abgelaufen.

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm