Validity of non-admission decision issued during procedural suspension after expiration of briefing deadline and entry of insolvency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (II ZR 287/18) dismissed the plaintiffs' application to correct or amend its earlier decision rejecting their leave-to-appeal complaint, ruling that the original refusal was legally sound and that the plaintiffs did not prevail in their attempt to modify the ruling. The dispute concerned whether a final decision on a non-admission of revision could be validly issued during the suspension of proceedings, which had been interrupted by the opening of insolvency proceedings against one of the defendants' estates after the leave-to-appeal complaint had already been fully briefed. The court held that such a decision is permissible under the corresponding application of Section 249(3) of the Code of Civil Procedure when no oral hearing is required, no deadlines are running, all necessary procedural steps were completed prior to the suspension, and the party was excluded from further submissions due to the expiration of the reasoning deadline under Section 544(2) ZPO; consequently, the decision was not erroneous under Section 319(1) ZPO, incomplete under Section 321 ZPO, or ineffective under Section 249(2) and (3) ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 321 ZPO, § 319 Abs. 1 ZPO, § 249 Abs. 3 ZPO, § 544 Abs. 2 ZPO; Validity of non-admission decision issued during procedural suspension after expiration of briefing deadline and entry of insolvency: Mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 hat der Senat die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2018 zurückgewiesen. Die Kläger sind der Auffassung, dass diese Entscheidung im Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten zu 1 offenbar unrichtig sei, weil über den Nachlass am 1. Mai 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Sie beantragen, den Zurückweisungsbeschluss durch Beschränkung auf das Prozessrechtsverhältnis zu dem Beklagten zu 2 zu berichtigen, hilfsweise im Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten zu 1 aufzuheben und weiter hilfsweise "entsprechend § 321 ZPO" dahin zu ergänzen, dass er sich nur auf das Prozessrechtsverhältnis zu dem Beklagten zu 2 bezieht.
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KI-generiertVolltext
Revisionszulassung: Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde während der Unterbrechung des Verfahrens
[TENOR]
Der Antrag der Kläger auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 8. Oktober 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 hat der Senat die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2018 zurückgewiesen. Die Kläger sind der Auffassung, dass diese Entscheidung im Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten zu 1 offenbar unrichtig sei, weil über den Nachlass am 1. Mai 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Sie beantragen, den Zurückweisungsbeschluss durch Beschränkung auf das Prozessrechtsverhältnis zu dem Beklagten zu 2 zu berichtigen, hilfsweise im Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten zu 1 aufzuheben und weiter hilfsweise "entsprechend § 321 ZPO" dahin zu ergänzen, dass er sich nur auf das Prozessrechtsverhältnis zu dem Beklagten zu 2 bezieht.
II. Der Antrag der Kläger ist zurückzuweisen, weil er jedenfalls in der Sache unbegründet ist. Der Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 ist weder i.S.v. § 319 Abs. 1 ZPO unrichtig noch i.S.v. § 321 ZPO unvollständig. Der Beschluss ist nicht unter Verletzung von § 249 Abs. 2 und 3 ZPO gefasst worden und schon aus diesem Grunde nicht unwirksam.
Da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 2 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16, ZinsO 2019, 385 Rn. 5 mwN; vgl. auch BFH, BFH/NV 2015, 1252 Rn. 10).
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief bis zum 19. November 2018, innerhalb derer die Beschwerde von den Klägern auch begründet wurde. Das Insolvenzverfahren ist erst am 1. Mai 2019 eröffnet worden.
Drescher
Born
B. Grüneberg
V. Sander
von Selle