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I ZB 38/22 ECLI:DE:BGH:2022:151222BIZB38.22.0 KI-generiert

Inadmissibility of recusal motions against judges and court staff for procedural irregularities in civil litigation

Geschäftsnummer I ZB 38/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Justice (BGH) rejected the debtor's applications for recusal against the presiding judge and court staff as inadmissible, and dismissed his subsequent motions for reconsideration and objection to the court clerk's decisions. The dispute arose in bankruptcy proceedings where the debtor challenged the procedural handling of his obviously inadmissible legal complaint, including alleged supervisory failures by the judge and administrative errors by the court office. Relying on the doctrine that totally unsuitable or abusive recusal motions can be dismissed with the participation of the challenged judge under an exception to § 45(1) ZPO, the court held the debtor failed to demonstrate any grounds for bias under §§ 42, 49 ZPO; it further determined that the clerical actions regarding document service and file management did not constitute reviewable decisions by the clerk under § 573(1) ZPO, and noted the lack of jurisdiction for electronic document delivery or post-retention file access.

Legislator-Regeste

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§ 45 Abs. 1 ZPO, § 573 Abs. 1 ZPO, § 49 ZPO, § 299 Abs. 1 ZPO, § 706 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of recusal motions against judges and court staff for procedural irregularities in civil litigation: Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn es eine von vornherein untaugliche Begründung enthält oder wenn für dessen Verwerfung jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 bis 17 mwN; Beschluss vom 20. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZR 28/19, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 30. März 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2022 - I ZB 27/22, juris Rn. 5 f.).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Konkursverfahren Verfahrensrügen Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Zuständigkeitsgründe Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch wird als unzulässig verworfen.

Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizamtfrau H. , Justizfachangestellte B. und Justizangestellte He. werden als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 31. August 2022 wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung des Schuldners gegen die im Verfahren getroffenen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch ist unzulässig. Der Senat ist unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur Entscheidung darüber berufen.

1. Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn es eine von vornherein untaugliche Begründung enthält oder wenn für dessen Verwerfung jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 bis 17 mwN; Beschluss vom 20. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZR 28/19, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 30. März 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2022 - I ZB 27/22, juris Rn. 5 f.).

2. Das ist vorliegend der Fall. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 6. Juli 2021 war mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht offensichtlich unzulässig. Sie war daher zu verwerfen, ohne dass es eines Eingehens auf den Gegenstand des Verfahrens bedurfte. Soweit der Schuldner sich auf eine mangelnde Aufsicht über die Geschäftsstelle des Senats bezieht, verkennt er, dass die Entscheidungen der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zwar nach Maßgabe des § 573 Abs. 1 ZPO durch den Senat überprüft werden können, der Vorsitzende Richter aber nicht die Fachaufsicht über die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausübt. Auch mit Blick auf angeblich unerledigte Anträge und Rügen zeigt der Schuldner nicht auf, dass diese in die Zuständigkeit des Vorsitzenden Richters fallen.

II. Nach dem genannten Maßstab sind auch die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizamtfrau H. , Justizfachangestellte B. und Justizangestellte He. als unzulässig zu verwerfen. Unabhängig davon, dass weder Formfehler bei der Ausfertigung und Übersendung des Senatsbeschlusses vom 31. August 2022 ersichtlich noch die Aktenführung als fehlerhaft oder die Aktenrückgabe an das Ausgangsgericht als verfrüht zu beanstanden wären, sind die Rügen des Schuldners von vornherein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 und 2, § 49 ZPO) zu begründen.

III. Die Eingabe des Schuldners vom 6. Oktober 2022, die er nicht als Anhörungsrüge verstanden wissen will und die daher als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 31. August 2022 auszulegen ist, bleibt ohne Erfolg. Unabhängig von der Frage, ob eine Gegenvorstellung gegen einen Verwerfungsbeschluss nach § 577 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 ZPO statthaft ist (vgl. hierzu BeckOK.ZPO/Wulf, 46. Edition [Stand 1. September 2022], § 567 Rn. 18 bis 21), besteht jedenfalls kein Anlass zur Änderung des genannten Beschlusses, für dessen Erlass der Senat nach Nr. 10 des Geschäftsverteilungsplans 2022 (Abschnitt A I) zuständig war.

IV. Die Erinnerung des Schuldners gemäß § 573 Abs. 1 ZPO bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann gegen die Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Teilweise legt der Schuldner bereits nicht hinreichend dar, gegen welche Entscheidungen des Urkundsbeamten im Sinne des § 573 Abs. 1 ZPO er sich wendet. Die Ausfertigung und Übersendung von gerichtlichen Schriftstücken sowie die Aktenführung und -rückgabe an das Ausgangsgericht stellen keine dem Urkundsbeamten übertragenen Entscheidungen dar. Unabhängig davon gewährt die Zivilprozessordnung einer Privatperson derzeit keinen Anspruch auf eine elektronische Zusendung gerichtlicher Schriftstücke. Für die Akteneinsicht und die Erteilung von Abschriften gemäß § 299 Abs. 1 ZPO und die Erteilung eines Rechtskraftvermerks gemäß § 706 Abs. 1 ZPO ist der Bundesgerichtshof nach Rückgabe der Verfahrensakte nicht mehr zuständig. Über die Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne entscheidet die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18, NJW 2019, 3307 [juris Rn. 12]).

V. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen

Odörfer