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5 StR 514/22 ECLI:DE:BGH:2023:050123B5STR514.22.0 KI-generiert

Restriction of prosecution for tateinheitlich attempted dangerous bodily harm due to unassessed withdrawal from attempt

Geschäftsnummer 5 StR 514/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate partially upheld the defendant's revision, limiting criminal prosecution for the second charged act to the offense of aggravated robbery and amending the conviction to include only aggravated robbery and dangerous bodily harm, while rejecting the remainder of the appeal and ordering the defendant to bear the costs. The dispute centered on a lower court's conviction for aggravated robbery in concurrence with attempted dangerous bodily harm and separate dangerous bodily harm, where the defendant challenged the procedural and sentencing treatment of the attempted injury. The decisive legal basis was the prozessökonomische (procedural economic) restriction of prosecution under § 349 Abs. 2 StPO, necessitated by the trial court's failure to assess withdrawal from the attempt (§ 24 StGB) despite reaching the extralegal objective of enabling flight, and the finding that the remaining individual sentence was not exacerbated by the excluded concurrence, thus no further reduction was required.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Restriction of prosecution for tateinheitlich attempted dangerous bodily harm due to unassessed withdrawal from attempt: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (Tat B.II) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Tat B.I) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision führt zur Verfahrensbeschränkung bei Tat B.II und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Schlagwörter

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Körperverletzung Versuch im Strafrecht qualifizierter Raub Realkonkurrenz von Straftaten Strafminderung Prozesshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. August 2022 wird die Strafverfolgung im Fall B.II der Urteilsgründe auf den Vorwurf des besonders schweren räuberischen Diebstahls beschränkt; der Schuldspruch wird dahingehend gefasst, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (Tat B.II) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Tat B.I) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision führt zur Verfahrensbeschränkung bei Tat B.II und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung im Fall B.II der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf des besonders schweren räuberischen Diebstahls beschränkt. Das Landgericht hat bei der tateinheitlich versuchten gefährlichen Körperverletzung einen Rücktritt vom Versuch nicht erwogen und keine Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten getroffen, obgleich dies auch bei Erreichen des außertatbestandlichen Handlungsziels (hier: Ermöglichung der Flucht) erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 120/22 mwN; grundlegend BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221).

2. Die für diese Tat verhängte Einzelstrafe in Höhe von fünf Jahren und sechs Monaten kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer ohne die Annahme des tateinheitlich verwirklichten Delikts eine niedrigere Strafe verhängt hätte, da sie die tateinheitliche Verwirklichung nicht strafschärfend gewertet hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 6 StR 316/22) und sich die gegen den vorbestraften Angeklagten verhängte Strafe am unteren Rand des gesetzlichen Normalstrafrahmens bewegt.

3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenermäßigung (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Cirener

Gericke

Mosbacher

Resch

Werner