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VIa ZR 1513/22 ECLI:DE:BGH:2024:300124UVIAZR1513.22.0 KI-generiert

Tort liability for diesel defeat devices under protective statutes and limits on error-of-law defense

Geschäftsnummer VIa ZR 1513/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) reversed the appellate court’s dismissal and remanded the case to determine the extent of damages, ruling in favor of the plaintiff (purchaser) on the issue of legal liability. The dispute arose from the purchase of a diesel vehicle equipped with an impermissible defeat device, where the plaintiff claimed tort damages under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV after the lower courts denied compensation on grounds that the regulations were not protective statutes and that the manufacturer suffered an unavoidable error of law. The BGH held that these regulations constitute protective statutes safeguarding vehicle purchasers against financial loss due to non-compliant emission control systems, and that a defendant manufacturer must concretely prove an unavoidable error of law to rebut the presumption of fault, thereby establishing that a claim for differential damages (difference between the value of a compliant vehicle and the defective one) is valid, while confirming that a claim for total compensation ("big" damages) remains unjustified.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB, § 31 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability for diesel defeat devices under protective statutes and limits on error-of-law defense: Dem Kläger stehe kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Soweit der Kläger die Verwendung einer Aufheizstrategie und einer Software behauptet habe, die für normgerechte Emissionen im Prüfstand und deutlich höhere Emissionen im gewöhnlichen Fahrbetrieb sorge, benenne der Kläger hierfür auch vor dem Hintergrund der Bewertung des Kraftfahrt-Bundesamts keine Anhaltspunkte. Die als solche nicht streitige Verwendung eines Thermofensters könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Sittenwidrigkeit nicht begründen, zumal die Verwendung eines Thermofensters dem KBA prinzipiell bekannt gewesen sei.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Zivilurteil Differenzausgleich Streitwert Einwendungen Rechtssysteme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. September 2022 im Kostenpunkt und im Umfang der Zulassung mit der Maßgabe aufgehoben, dass sich der Kläger den Veräußerungserlös in Höhe von 30.000 € anrechnen lässt, soweit die Beklagte in erster Instanz zur Zahlung verurteilt worden ist.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb am 1. April 2015 einen von der Beklagten hergestellten Audi Q7, der mit einem von der Beklagten hergestellten 3,0l-V6-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abzug des Werts der gezogenen Nutzungen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 66.750,15 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Nachdem die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt hat, hat der Kläger mitgeteilt, er habe das Fahrzeug für 30.000 € veräußert, und die Klage in Höhe dieses Betrags für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat im tenorierten Umfang zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabe eines Abzugs in Höhe des Veräußerungserlöses und insoweit Feststellung der Erledigung anstrebt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Kläger stehe kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Soweit der Kläger die Verwendung einer Aufheizstrategie und einer Software behauptet habe, die für normgerechte Emissionen im Prüfstand und deutlich höhere Emissionen im gewöhnlichen Fahrbetrieb sorge, benenne der Kläger hierfür auch vor dem Hintergrund der Bewertung des Kraftfahrt-Bundesamts keine Anhaltspunkte. Die als solche nicht streitige Verwendung eines Thermofensters könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Sittenwidrigkeit nicht begründen, zumal die Verwendung eines Thermofensters dem KBA prinzipiell bekannt gewesen sei.

Auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV könne der Kläger den geltend gemachten Schadensersatz schon deshalb nicht stützen, weil es sich dabei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht um Schutzgesetze handele. Jedenfalls aber liege mit Rücksicht auf die Äußerungen des KBA ein unvermeidbarer Verbotsirrtum der Beklagten vor und mache der Kläger einen Schaden geltend, der nach dem Schutzzweck der maßgebenden Bestimmungen nicht ersatzfähig sei.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20).

Mit den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zu einem unvermeidbaren Verbotsirrtum der Beklagten kann ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat. Dem steht schon entgegen, dass der Fahrzeughersteller, will er sich zur Widerlegung der Verschuldensvermutung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 59 f.) auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, einen Irrtum konkret darlegen und beweisen muss (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 63), und zwar in Bezug auf die nach § 31 BGB Verantwortlichen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, NJW 2023, 3796 Rn. 14).

III. Die Berufungsentscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer

Möhring

Götz

Rensen

Vogt-Beheim