Tort liability for unlawful defeat devices under protective emission regulations and differential damages
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate decision and remanded the case to the Higher Regional Court of Hamm, granting the plaintiff's revision and establishing that the lower court erred in denying tort liability for damages under § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6, 27 of the Implementing Regulation to Framework Directive (EG-FGV). The dispute involved a buyer of a used diesel vehicle equipped with a "thermo-window" and alleged coolant target temperature regulation (KSR), who claimed damages for defect disclosure and improper shutdown devices (defeat devices) used by the manufacturer to bypass emission limits. While the BGH upheld the rejection of liability for unethical conduct under § 826 BGB due to a lack of proven intent or specific indicia of illegality, it ruled that the statutory emission regulations are protective laws shielding buyers from financial loss caused by non-compliant vehicles. Consequently, the appellate court is instructed to re-evaluate the claim for differential damages (the difference between the value of a compliant vehicle and the purchased non-compliant one) and determine if the manufacturer was at least negligent in installing the unauthorized defeat device, rather than dismissing the claim based solely on the absence of "large" contractual damages or § 826 BGB violations.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability for unlawful defeat devices under protective emission regulations and differential damages: Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat (zur fehlenden Indizierung der Sittenwidrigkeit mangels Grenzwertkausalität vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 17; Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, WM 2024, 40 Rn. 11). Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. August 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch.
Der Kläger kaufte am 3. Mai 2012 von der Beklagten einen von ihr hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz E 220 CDI Cabriolet, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. Das Fahrzeug verfügt über ein sogenanntes "Thermofenster", das die temperaturabhängig gesteuerte Abgasrückführung bei kühleren und besonders hohen Temperaturen reduziert, sowie nach Angaben des Klägers über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR).
Der Kläger hat, gestützt auf seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs, den Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergebe sich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Sein Interesse, nicht zum Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags veranlasst zu werden, sei vom Schutzzweck der Vorschriften der EG-FGV nicht umfasst. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB lägen ebenfalls nicht vor. Es fehle sowohl hinsichtlich des Thermofensters als auch im Fall einer KSR an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. Auch bei etwaigem Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe der Kläger keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Bedatung auf den Prüfstand zugeschnitten sei oder sonstige Umstände für ein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten sprächen. Hinsichtlich der KSR stehe der Annahme der Sittenwidrigkeit zudem entgegen, dass das KBA eine unzulässige Abschalteinrichtung mangels Grenzwertkausalität verneine und die EG-Typgenehmigung deshalb auch erteilt hätte, wenn ihm die Funktion bereits im Typgenehmigungsverfahren bekannt gewesen wäre.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat (zur fehlenden Indizierung der Sittenwidrigkeit mangels Grenzwertkausalität vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 17; Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, WM 2024, 40 Rn. 11). Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
C. Fischer
Möhring
Krüger
Wille
Liepin