Confiscation of evidence impermissible where underlying criminal proceedings discontinued under § 154 Abs. 2 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (BGH 2nd Criminal Senate) partially upheld the defendant's revision, ordering the revocation of the lower court's decision to confiscate two throwing stars, while dismissing the remainder of the appeal and leaving the acquittal and commitment to a psychiatric institution intact. The case involved a defendant acquitted of criminal charges but ordered to undergo involuntary psychiatric confinement, with the defendant challenging the material confiscation of a dagger and two throwing stars secured as evidence. Although the throwin stars were related to an alleged offense of unauthorized possession of prohibited weapons, the appellate court held that the confiscation was legally impermissible because the first-instance court had discontinued proceedings regarding that specific charge under § 154 (2) StPO due to minor significance, rendering the subject matter of the proceeding unavailable for confiscation. The decisive legal basis was the requirement that confiscation under § 54 StGB/§ 52 (3) No. 1 WaffG presupposes a valid main proceeding or a concluded charge, which was absent for the relevant offense.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Confiscation of evidence impermissible where underlying criminal proceedings discontinued under § 154 Abs. 2 StPO: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Mai 2022 im Ausspruch über die Einziehung von zwei Wurfsternen (Asservatennummer 497/21) aufgehoben; diese entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung hat hinsichtlich der Maßregelanordnung und der Entscheidung, den sichergestellten Dolch einzuziehen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Einziehung der sichergestellten zwei Wurfsterne hat hingegen keinen Bestand. Diese unterlag zwar zunächst als Beziehungsgegenstand des von der Anklage umfassten Vorwurfs des unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG) der Einziehung (vgl. MüKo-StGB/Heinrich, 4. Aufl., § 54 WaffG Rn. 2). Dieser Rechtsfolge steht hier im subjektiven Verfahren allerdings entgegen, dass die Strafkammer das Verfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 2 StR 31/19, juris Rn. 9 mwN). Die Einziehung der Wurfsterne hatte deshalb zu entfallen.
3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Franke
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