Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 333/22 ECLI:DE:BGH:2022:221122B2STR333.22.0 KI-generiert

Sufficiency of factual findings on image content to differentiate between child and juvenile pornography

Geschäftsnummer 2 StR 333/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) dismissed the defendant’s appeal as unfounded, upholding the conviction from the Darmstadt Regional Court and ordering the defendant to bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the co-accuser. The dispute concerned a first-instance conviction for the possession of child pornography in legal unity with the possession of juvenile pornography, with the appeal challenging the sufficiency of the factual findings. In its ruling, the court affirmed the conviction but added a supplementary remark noting that while the judgment identified 51 child and 55 juvenile pornographic images among 202 seized files, such cases generally require detailed findings on the content of the files or references to exhibits to properly differentiate between the categories, citing procedural requirements under § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO; Sufficiency of factual findings on image content to differentiate between child and juvenile pornography: Hinsichtlich der Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornografischer Schriften lässt sich den Urteilsgründen noch hinreichend entnehmen, dass von den 202 sichergestellten Bilddateien 51 kinderpornografische und 55 jugendpornografische Darstellungen enthielten. Regelmäßig sind jedoch – auch zur Differenzierung zwischen kinder- und jugendpornografischen Darstellungen – nähere Feststellungen zum Inhalt der Dateien oder Bezugnahmen auf bei den Akten befindliche Abbildungen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2018 – 3 StR 180/18, juris Rn. 12).

Schlagwörter

KI-generiert
Kinderpornografie Strafakten ergänzender Sachverhalt E-Justice forensische Altersdiagnose Beweisführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Hinsichtlich der Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornografischer Schriften lässt sich den Urteilsgründen noch hinreichend entnehmen, dass von den 202 sichergestellten Bilddateien 51 kinderpornografische und 55 jugendpornografische Darstellungen enthielten. Regelmäßig sind jedoch – auch zur Differenzierung zwischen kinder- und jugendpornografischen Darstellungen – nähere Feststellungen zum Inhalt der Dateien oder Bezugnahmen auf bei den Akten befindliche Abbildungen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2018 – 3 StR 180/18, juris Rn. 12).

Franke

Krehl

Meyberg

Grube

Schmidt