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V ZR 182/22 ECLI:DE:BGH:2024:180124BVZR182.22.1 KI-generiert

{"headline": "Fee valuation for a restricted non-admission appeal under an unrestricted mandate under \u00a7 33 RVG"}

Geschäftsnummer V ZR 182/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice ordered a separate assessment of the value in dispute for attorney's fees at €50,000, finding that the plaintiff's counsel successfully established a higher value than the court-determined procedural amount, resulting in a cost-free decision with no reimbursement of costs. The dispute concerned the professional fee calculation in a non-admission appeal (Nichtzulassungsbeschwerde) against a lower court judgment, where the plaintiff's counsel had initiated an unrestricted appeal but subsequently limited it to the counterclaim in the justification. The decisive legal basis was § 33 Abs. 1 of the Lawyers' Fee Act (RVG), applying the doctrine that when an unrestricted mandate results in a restricted appeal, the fee is calculated based on the full value underlying the initial mandate to file the non-admission appeal, rather than the reduced value of the actual scope of the appeal.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 RVG; {"headline": "Fee valuation for a restricted non-admission appeal under an unrestricted mandate under \u00a7 33 RVG"}: Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich, wenn - wie hier - ein Rechtsmittel aufgrund eines unbeschränkten Rechtsmittelauftrags uneingeschränkt eingelegt, dann aber entsprechend dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nur beschränkt durchgeführt wird, nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet (Senat, Beschluss vom 30.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Kostenfestsetzung Streitwert Widerklage Rechtslehre prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Wert des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich, wenn - wie hier - ein Rechtsmittel aufgrund eines unbeschränkten Rechtsmittelauftrags uneingeschränkt eingelegt, dann aber entsprechend dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nur beschränkt durchgeführt wird, nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet (Senat, Beschluss vom 30.

Oktober 2019 - V ZR 299/14, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700, 702). Die Klägerin hat ihren Prozessbevollmächtigten beauftragt, gegen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und die Erfolgsaussichten im Hinblick auf das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts zu prüfen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat die Klägerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf die widerklagende Verurteilung beschränkt.

Schmidt