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V ZR 205/25 ECLI:DE:BGH:2026:290626BVZR205.25.0 KI-generiert

Judicial recusal based on provision of case excerpts and signature protocols

Geschäftsnummer V ZR 205/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the motion for recusal filed by the defendant against the presiding judge, upholding the judge's impartiality and ruling that the request was unfounded. The dispute concerned a procedural objection within civil litigation, where the movant alleged that the judge’s provision of a case excerpt containing signature protocols of the challenged decision constituted a ground for bias under Section 42(2) of the Code of Civil Procedure. The court held that no official statement from the judge was required because the objection relied solely on matters evident from the case file, and it decisively determined that sharing such administrative documentation did not objectively justify the presumption of partiality necessary for recusal.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 ZPO; Judicial recusal based on provision of case excerpts and signature protocols: Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Der Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin bedurfte es nicht, weil die Ablehnung ausschließlich auf aktenkundige Vorgänge gestützt wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. April 2024 - IX ZA 22/23, BeckRS 2024, 11844 Rn. 2 mwN). Der Umstand, dass die Berichterstatterin einen Aktenauszug mit den Signaturprotokollen der angefochtenen Entscheidung zur Verfügung gestellt hat, ist offensichtlich kein Grund i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO, der ihre Ablehnung rechtfertigen könnte.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren richterliche Unparteilichkeit Zivilprozessverfahren Verfahrensrügen Streitgegenstand E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten zu 1 gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Grau wegen Besorgnis der Befangenheit wird für unbegründet erklärt.

[GRUENDE]

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Der Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin bedurfte es nicht, weil die Ablehnung ausschließlich auf aktenkundige Vorgänge gestützt wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. April 2024 - IX ZA 22/23, BeckRS 2024, 11844 Rn. 2 mwN). Der Umstand, dass die Berichterstatterin einen Aktenauszug mit den Signaturprotokollen der angefochtenen Entscheidung zur Verfügung gestellt hat, ist offensichtlich kein Grund i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO, der ihre Ablehnung rechtfertigen könnte.

Brückner

Göbel

Hamdorf

Malik

Laube