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5 StR 606/23 ECLI:DE:BGH:2024:140224B5STR606.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of auxiliary prosecutor’s appeal for failure to specify a crime against life objective in juvenile proceedings

Geschäftsnummer 5 StR 606/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the appeal by the auxiliary prosecutor as inadmissible, resulting in the acquittal of the defendant by the Berlin Regional Court regarding charges of attempted manslaughter and dangerous bodily injury standing as the final judgment, with the appellant ordered to bear the costs. The dispute centered on whether the auxiliary prosecutor's appeal had a specific admissible objective, given that the defendant was a juvenile at the time of the offenses and the prosecution encompassed both a crime against life and a misdemeanor; the appellate court determined that because the appellant failed to clearly specify an appeal objective limited to the crime of attempted manslaughter within the statutory deadline, the appeal lacked the requisite admissibility for auxiliary prosecutors in juvenile proceedings. The decisive legal basis included § 400 Abs. 1 StPO, which restricts auxiliary prosecutors from appealing sentences for offenses not subject to their intervention, and § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG, which limits their standing in juvenile cases to crimes against life, necessitating a precise identification of the appeal objective to avoid inadmissibility when misdemeanors are also charged.

Legislator-Regeste

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§ 400 Abs. 1 StPO; Inadmissibility of auxiliary prosecutor’s appeal for failure to specify a crime against life objective in juvenile proceedings: Gemäß § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. September 2021 – 6 StR 375/21; vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16 mwN).

Schlagwörter

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versuchter Totschlag Beschwerdelegitimation Strafzumessung gesetzliche Grundlage E-Justice Strafantrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers, mit der die Aufhebung des Urteils samt den Feststellungen und die Zurückverweisung an das Landgericht beantragt werden.

1. Die Revision ist unzulässig, da dem Vortrag kein bestimmtes Anfechtungsziel zu entnehmen ist, welches von der Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers gedeckt wäre.

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. September 2021 – 6 StR 375/21; vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16 mwN).

Da der Angeklagte im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten Jugendlicher war (§ 1 Abs. 2 JGG), richtet sich die Anschlussbefugnis des Nebenklägers nach § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG. Als zulässiges Ziel eines Anschlusses kommt aus dem dortigen Katalog im vorliegenden Verfahren allein die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben in Betracht.

Ein solches Ziel ist für die Revision des Nebenklägers jedoch weder formuliert worden, noch kann es den Umständen eindeutig entnommen werden. In Betracht kam vorliegend nicht nur eine Verurteilung wegen eines Verbrechens des versuchten Totschlags, sondern auch eine solche nur wegen des Vergehens einer gefährlichen Körperverletzung. Da für Letztere keine Rechtsmittelbefugnis bestand, hätte es einer eindeutigen Angabe des Anfechtungsziels bedurft (BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – 6 StR 534/23), an der es hier fehlt. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind erst mit Schriftsatz vom 2. Januar 2024 und damit nach dem Ende der Revisionsbegründungsfrist eingegangen, welche – nachdem das Urteil der Nebenklagevertreterin am 5. Oktober 2023 zugestellt worden ist – mit dem 6. November 2023, einem Montag, ablief (§ 345 Abs. 1 Satz 3, § 401 Abs. 1 Satz 3, § 43 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

2. Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

Werner