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VII ZA 3/22 ECLI:DE:BGH:2022:301122BVIIZA3.22.0 KI-generiert

Injunction proceedings: Inadmissibility of legal complaint against dismissal of appeal and refusal of mandatory counsel

Geschäftsnummer VII ZA 3/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the application for the appointment of a mandatory counsel to file a legal complaint (Rechtsbeschwerde) against the Dresden Regional Court's decision of May 16, 2022, finding the intended appeal hopeless. The dispute concerned an injunction proceeding regarding the surrender of tissue samples for a paternity test, where the applicant sought to challenge the Regional Court’s rejection of his prior request for mandatory counsel and its subsequent dismissal of his appeal against the initial refusal. The BGH determined that a legal complaint is statutorily inadmissible under §§ 574, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO because, unlike ordinary judgments, decisions on injunctions are explicitly excluded from revision proceedings to maintain the expeditious nature of interim relief, thereby overriding the general rule that allows legal complaints against decisions dismissing appeals as inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 78b Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 78b ZPO, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO; Injunction proceedings: Inadmissibility of legal complaint against dismissal of appeal and refusal of mandatory counsel: Der Antragsteller erstrebt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Herausgabe von Gewebeproben im Zusammenhang mit einem Abstammungsgutachten, das er bei der Verfügungsbeklagten hatte erstellen lassen. Das Amtsgericht Dresden hat durch Versäumnisurteil vom 16. November 2021 - 114 C 3373/21 EV (2) - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und dieses Versäumnisurteil durch Endurteil vom 4. Februar 2022 - gl. Az. - aufrechterhalten. Das Landgericht Dresden hat durch den Beschluss vom 16. Mai 2022 - 2 S 79/22 - den Antrag des Verfügungsklägers auf Bestellung eines Notanwalts zurückgewiesen und die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 4. Februar 2022 als unzulässig verworfen.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz Bestellung eines Rechtsbeistands ordentliches Verfahren Fall des Ausschlusses Revision eines Entscheids Zwingende Vorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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I ZB 22/02
Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, juris Rn.
BGHZ 154, 102
Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, juris Rn.
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Volltext

Einstweiliges Verfügungsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die ablehnende Entscheidung

[TENOR]

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Mai 2022 - 2 S 79/22 - wird abgelehnt.

Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Insoweit kann dahinstehen, ob der Antragsteller dargelegt und nachgewiesen hat, alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu finden. Denn jedenfalls muss der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts erfolglos bleiben, weil die Rechtsverfolgung durch Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof aussichtslos erscheint:

Der Antragsteller erstrebt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Herausgabe von Gewebeproben im Zusammenhang mit einem Abstammungsgutachten, das er bei der Verfügungsbeklagten hatte erstellen lassen. Das Amtsgericht Dresden hat durch Versäumnisurteil vom 16. November 2021 - 114 C 3373/21 EV (2) - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und dieses Versäumnisurteil durch Endurteil vom 4. Februar 2022 - gl. Az. - aufrechterhalten. Das Landgericht Dresden hat durch den Beschluss vom 16. Mai 2022 - 2 S 79/22 - den Antrag des Verfügungsklägers auf Bestellung eines Notanwalts zurückgewiesen und die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 4. Februar 2022 als unzulässig verworfen.

Gegen diese Entscheidung ist - insgesamt - die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unstatthaft. Hinsichtlich der Zurückweisung des für die Berufungsinstanz gestellten Notanwaltsantrags folgt dies aus § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil gegen die Zurückweisung eines Antrags nach § 78b ZPO die Rechtsbeschwerde weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) noch das Berufungsgericht sie zugelassen hat (Nr. 2). Hinsichtlich der Verwerfung der Berufung als unzulässig folgt die fehlende Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach der gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die - wie hier - über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht statt. Damit ist die Anrufung des Bundesgerichtshofs als weiterer Rechtsmittel- und damit auch Beschwerdeinstanz im summarischen Eilverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von vorneherein gesetzlich ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, juris Rn. 9 f.). Diese spezielle Ausschlussregelung verdrängt, was in der dem Verfügungskläger erteilten Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts fehlerhaft unberücksichtigt geblieben ist, die allgemeine Vorschrift des § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, wonach gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss - grundsätzlich - die Rechtsbeschwerde stattfindet. Denn die äußere Form der Entscheidung - durch Urteil oder Beschluss - ändert nichts an der gesetzgeberischen Grundentscheidung, im Eilverfahren aufgrund dessen provisorischen Charakters die Möglichkeit einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht zu eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, juris Rn. 10).

Mit der Bescheidung weiterer gleichgerichteter Eingaben kann nicht gerechnet werden.

Pamp

Kartzke

Jurgeleit

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Sacher