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IV ZB 2/26 ECLI:DE:BGH:2026:010726BIVZB2.26.0 KI-generiert

Inadmissibility of appeal for failure to concretely rebut lower court’s finding on lack of pre-litigation demand individualization

Geschäftsnummer IV ZB 2/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff’s legal complaint as inadmissible, thereby leaving the Higher Regional Court’s decision intact; consequently, the plaintiff lost the appeal against the dismissal of her claim for out-of-court attorney fees. The dispute concerned the procedural admissibility of an appeal in a civil case against a health insurer regarding treatment costs and legal fees, where the first-instance court had denied the fee claim due to a lack of sufficiently individualized pre-litigation demands constituting delay. The BGH held that the appeal was inadmissible because the statement of grounds failed to meet the specific requirements of § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO; the appellant merely asserted that costs were denied despite delay without concretely explaining why the lower court’s factual findings or legal assessment regarding the nature of the payment demands were erroneous, thus failing to provide a non-formulaic, case-specific rebuttal of the challenged judgment.

Legislator-Regeste

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§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO; Inadmissibility of appeal for failure to concretely rebut lower court’s finding on lack of pre-litigation demand individualization: The dispute concerned the procedural admissibility of an appeal in a civil case against a health insurer regarding treatment costs and legal fees, where the first-instance court had denied the fee claim due to a lack of sufficiently individualized pre-litigation demands constituting delay. The BGH held that the appeal was inadmissible because the statement of grounds failed to meet the specific requirements of § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO; the appellant merely asserted that costs were denied despite delay without concretely explaining why the lower court’s factual findings or legal assessment regarding the nature of the payment demands were erroneous, thus failing to provide a non-formulaic, case-specific rebuttal of the challenged judgment.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Zivilurteil Anwaltskosten Verfahrensverzögerungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Klageschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

Cited in the dispositive to establish the admissibility of the legal complaint based on the subject matter value.

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO

Cited in the dispositive to define the scope of the legal complaint regarding interlocutory orders on appeals.

§ 574 Abs. 2 ZPO

Cited in the dispositive as the substantive basis for declaring the legal complaint inadmissible because the requirements for a decision on the merits were not met.

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Volltext

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (dort: Antrag zu 2) vom 15. Dezember 2025 wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.554,93 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin hat den beklagten Krankenversicherer auf Ersatz von Behandlungskosten und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 1 auf Ersatz der Behandlungskosten teilweise stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Abweisung der Klage auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 2) hat es damit begründet, dass ein zeitlich vor der Rechtshängigkeit liegender Verzugseintritt der Beklagten nicht schlüssig dargetan sei, da die vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen durch die Klägerin nicht in einem hinreichend individualisierten Sinne auf den Ausgleich der Hauptforderung gerichtet gewesen seien. Mit der Berufung hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge im abgewiesenen Umfang weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, soweit sich diese gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2 gerichtet hat. Im Übrigen hat es die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen die teilweise Verwerfung der Berufung.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber im Übrigen nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt weder den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt sich die Berufung im Hinblick auf den Klageantrag zu 2 als unzulässig dar, weil die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Diese führe lediglich aus, dass die Rechtsverfolgungskosten "trotz Verzuges" nicht zugesprochen worden seien, führe aber nicht aus, dass und warum die vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen durch die Klägerseite doch in einem hinreichend individualisierten Sinne auf den Ausgleich der vorstehenden Forderung gerichtet gewesen seien oder warum dies nicht erforderlich gewesen sein solle.

2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2022 - XI ZB 7/22, NJW-RR 2022, 1578 Rn. 5; BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, WM 2003, 1581 [juris Rn. 17] m.w.N., insoweit in BGHZ 155, 199 nicht abgedruckt). Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20, WM 2020, 1945 Rn. 7 m.w.N.). Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 aaO Rn. 19 m.w.N.). Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei ist allerdings stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - VI ZB 22/20, WM 2021, 1354 Rn. 6 m.w.N.; vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5).

b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung nicht gerecht. Darin wird nicht konkret dargelegt, warum sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, soweit sie die Abweisung der Klage auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten betrifft, nach Ansicht der Rechtsmittelführerin als fehlerhaft erweist. Die Begründung beschränkt sich auf die nicht näher erläuterte Erklärung, "die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden trotz Verzuges nicht zugesprochen". Damit hat die Klägerin zwar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Annahme fehlenden Verzuges nicht hinnehmen will; sie hat sich damit aber im Übrigen nicht befasst, insbesondere nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Ausführungen des Landgerichts unrichtig sein sollen. Es ist nicht erkennbar, ob die Klägerin die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zu den Zahlungsaufforderungen an die Beklagte angreifen will oder ob und aus welchen Gründen sie die rechtliche Bewertung des Landgerichts für unzutreffend hält. Die Berufungsbegründung wendet sich insoweit nur pauschal und damit unbehelflich gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Prof. Dr. Karczewski

Dr. Bußmann

Dr. Götz

Rust

Piontek