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3 StR 419/22 ECLI:DE:BGH:2022:131222B3STR419.22.0 KI-generiert

Admissibility of dual confiscation of criminal proceeds value and extended confiscation under §§ 73a, 73c StGB for unattributable cash

Geschäftsnummer 3 StR 419/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, setting aside the lower court’s order to confiscate 2,420 € in value of criminal proceeds while rejecting the remainder of the appeal and upholding the total prison sentence and other confiscatory measures. In a criminal case involving the trafficking of narcotics in significant quantities, the challenge focused on the *Verurteilung* and the *Einziehung* (confiscation) of assets, specifically the overlap between value confiscation and extended confiscation. The BGH held that where the secured cash of 53,460 € originated from unlawful acts not specifically attributable to the convicted offenses but could not be excluded from resulting from them, an order under §§ 73c, 73(1) StGB for the value of criminal proceeds is inadmissible alongside extended confiscation under § 73a(1) StGB to prevent double liability.

Legislator-Regeste

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§ 73a Abs. 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Admissibility of dual confiscation of criminal proceeds value and extended confiscation under §§ 73a, 73c StGB for unattributable cash: In a criminal case involving the trafficking of narcotics in significant quantities, the challenge focused on the *Verurteilung* and the *Einziehung* (confiscation) of assets, specifically the overlap between value confiscation and extended confiscation. The BGH held that where the secured cash of 53,460 € originated from unlawful acts not specifically attributable to the convicted offenses but could not be excluded from resulting from them, an order under §§ 73c, 73(1) StGB for the value of criminal proceeds is inadmissible alongside extended confiscation under § 73a(1) StGB to prevent double liability.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Betäubungsmittelhandel-Strafmass übrige Straftaten Ertrag Vermögen Revision des Strafurteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 473 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive order to impose the costs of the legal remedy on the appellant.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2022 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.420 € aufgehoben; diese Entscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.420 €, die erweiterte Einziehung sichergestellter 53.460 € und die Einziehung von Betäubungsmitteln angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erzielte der Angeklagte durch den Verkauf von Kokain insgesamt 2.420 €. Bei einer Durchsuchung wurde neben Betäubungsmitteln ihm zuzuordnendes Bargeld in Höhe von 53.460 € sichergestellt, das aus dem Vertrieb von Betäubungsmitteln und anderen illegalen Geschäften stammte.

2. Die Nachprüfung des Schuld- und des Strafausspruchs hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung, wie vom Generalbundesanwalt näher dargelegt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ebenso haben die Anordnungen der erweiterten Einziehung und der Einziehung der Betäubungsmittel Bestand. Allerdings muss die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen entfallen. Da das Landgericht nach Ausschöpfung aller Beweismittel zu der Überzeugung gelangt ist, dass das sichergestellte Bargeld aus rechtswidrigen, nicht konkret zuzuordnenden Taten herrührt, aber nicht hat ausschließen können, dass es auch aus den abgeurteilten Taten resultiert, scheidet die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73c, 73 Abs. 1 StGB neben der erweiterten Einziehung von Taterträgen (§ 73a Abs. 1 StGB) aus. Ansonsten käme es möglicherweise zu einer unzulässigen doppelten Inanspruchnahme des Angeklagten (s. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2022 - 3 StR 175/22, juris Rn. 11 mwN; vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 8).

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer

Paul

Hohoff

Anstötz

Voigt