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3 StR 407/22 ECLI:DE:BGH:2022:131222B3STR407.22.0 KI-generiert

Juvenile drug trafficking sentencing: adequacy of educational factors and time-bar of cost complaint

Geschäftsnummer 3 StR 407/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal and immediate complaint, affirming the Landgericht Kleve's conviction for drug trafficking and possession, which resulted in a one-year juvenile sentence suspended on probation, forfeiture of the drugs, and a cost order against the defendant. The defendant challenged the sentencing under a substantive appeal and the cost decision via immediate complaint, but both failed: the appellate court found no legal error in the original sentencing, which properly balanced aggravating factors with educational considerations required by the Juvenile Court Act, and deemed the cost complaint inadmissible due to failure to meet the two-week filing deadline. The decision relies on the substantive appeal requirements for juvenile sentencing (Sections 18(2) and 105(1) of the Juvenile Court Act) and the procedural time limits for lodging immediate complaints against cost decisions (Section 311(2) and Section 464(3) of the Code of Criminal Procedure).

Legislator-Regeste

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§ 464 Abs. 3 StPO, § 311 Abs. 2 StPO; Juvenile drug trafficking sentencing: adequacy of educational factors and time-bar of cost complaint: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Urteilsgründe, die in Bezug auf die Dauer der Jugendstrafe im Wesentlichen im allgemeinen Strafrecht zu berücksichtigende Strafzumessungsgesichtspunkte enthalten, lassen im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den schädlichen Neigungen und den abschließenden Erwägungen noch erkennen, dass die Jugendkammer dem Erziehungsgedanken die diesem nach § 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG zukommende Beachtung geschenkt hat (vgl. zu den allgemeinen Anforderungen BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154, 155 mwN).

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung Einreichung einer Strafanzeige Betäubungsmittelhandel gesetzliche Verfahrensfrist bedingter Strafvollzug Verwirkungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15. Juli 2022 wird verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es die Einziehung von Betäubungsmitteln angeordnet und dem Angeklagten die Kosten auferlegt. Dieser wendet sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch und beanstandet zudem die Kostenentscheidung. Mit beidem hat er keinen Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Urteilsgründe, die in Bezug auf die Dauer der Jugendstrafe im Wesentlichen im allgemeinen Strafrecht zu berücksichtigende Strafzumessungsgesichtspunkte enthalten, lassen im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den schädlichen Neigungen und den abschließenden Erwägungen noch erkennen, dass die Jugendkammer dem Erziehungsgedanken die diesem nach § 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG zukommende Beachtung geschenkt hat (vgl. zu den allgemeinen Anforderungen BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154, 155 mwN).

2. Die gegen die Kostenentscheidung vorgebrachten Einwände sind, wie vom Generalbundesanwalt ausgeführt, als sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 StPO auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 281/21, juris Rn. 4 mwN). Diese ist indes unzulässig, da sie nicht innerhalb der zu beachtenden Wochenfrist (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden ist.

Schäfer

Hohoff

Anstötz

Kreicker

Voigt