Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 StR 66/26 ECLI:DE:BGH:2026:280526B6STR66.26.0 KI-generiert

Success probability of therapeutic treatment in detoxification facility under § 64 StGB

Geschäftsnummer 6 StR 66/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant's appeal, reversing the measure of detention in a detoxification facility and the associated pre-execution of the custodial sentence, while upholding the conviction for aggravated robbery, bodily harm, coercion, and theft; the case was remanded for new proceedings on the measure. The dispute centered on whether the lower court properly established the "probability of a higher degree" of success for therapeutic treatment required for involuntary detention, where the defendant had escaped from open detention and continued drug consumption during custody. The decisive legal basis was § 64 Sentence 2 of the German Criminal Code (StGB), which mandates a high probability of healing or long-term abstinence from the hang, and § 349, 353 of the Code of Criminal Procedure (StPO), requiring that the prognostic assessment account for all relevant factors, including the lack of stable housing or employment prospects and the insufficiency of the lower court's reasoning regarding the likelihood of successful treatment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 Satz 2 StGB, § 246a StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Success probability of therapeutic treatment in detoxification facility under § 64 StGB: Während Schuld- und Strafausspruch revisionsgerichtlicher Nachprüfung standhalten, führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, den der Revisionsführer von seinem Rechtsmittel auch nicht ausgenommen hat. Die tatgerichtlichen Ausführungen tragen zwar die Annahme des Hangs, des symptomatischen Zusammenhangs und der Gefährlichkeit, belegen jedoch nicht die Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2 StGB). Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer der Prüfung der Erfolgsaussicht einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat.

Schlagwörter

KI-generiert
strafprozessuale Haft therapeutische Massnahme Strafurteil Einweisung zur Entzugsbehandlung Beurteilung der Erfolgsaussichten psychiatrische Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Oktober 2025 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie mit Nötigung, wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie einen Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Während Schuld- und Strafausspruch revisionsgerichtlicher Nachprüfung standhalten, führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, den der Revisionsführer von seinem Rechtsmittel auch nicht ausgenommen hat. Die tatgerichtlichen Ausführungen tragen zwar die Annahme des Hangs, des symptomatischen Zusammenhangs und der Gefährlichkeit, belegen jedoch nicht die Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2 StGB). Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer der Prüfung der Erfolgsaussicht einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat.

a) Für einen Behandlungserfolg nach § 64 Satz 2 StGB wird eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen (vgl. BR-Drucks. 687/22, S. 79; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2024 - 6 StR 266/24, Rn. 5; vom 12. März 2024 - 4 StR 59/24, Rn. 6). Dabei ist die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonst maßgeblichen, also prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70; BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - 6 StR 622/24, Rn. 5).

b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.

Das Landgericht hat die „begründete Erwartung“ eines Behandlungserfolgs maßgeblich darauf gestützt, dass der Angeklagte Zukunftspläne klar formuliert und bis zu seinem Entweichen aus dem offenen Vollzug der Maßregel gute Fortschritte gemacht habe sowie an das in der Therapie Erlernte anknüpfen könne. Ferner konsumiere der Angeklagte zwar weiterhin Rauschmittel, beschränke seinen Konsum aber auf „Spice“. Die dissozialen Verhaltensweisen seien auf den Konsum zurückzuführen und nicht Ausdruck einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur. Auch wenn die Flucht des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug im Frühjahr 2025 für sich genommen einen prognoseungünstigen Faktor darstelle, sei zu berücksichtigen, dass er sich klar für eine erneute Therapie im Maßregelvollzug ausgesprochen und therapiewillig gezeigt habe. Damit bleibt unklar, ob die Strafkammer von einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades für einen Behandlungserfolg ausgegangen ist. Dies versteht sich angesichts des langjährigen Drogenkonsums, den der Angeklagte sogar während der Untersuchungshaft fortgesetzt hat, auch nicht von selbst.

Darüber hinaus lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass der Angeklagte, der weder über einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung verfügt und seit Jahren seinen Lebensunterhalt durch Straftaten bestreitet, zur Sicherung des Therapieerfolgs durch Gewährung von Lockerungen und Schaffung eines geeigneten sozialen Empfangsraums in stabile Wohn- und Arbeitsverhältnisse entlassen werden kann.

2. Die Aufhebung der Maßregel zieht die Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzugs nach sich. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung - wiederum unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eigene, widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).

Bartel

RiBGH Wenskeist urlaubsbedingtgehindert zu signieren.

Fritsche

Bartel

von Schmettau

Arnoldi