Tort liability for difference-in-value damage from unauthorized emission defeat devices under protective laws of EU type-approval regulations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice reversed the appellate court’s decision dismissing the plaintiff’s claims regarding damages for unauthorized emission defeat devices, ruling that the plaintiff prevailed on legal grounds and ordering the case remanded for new proceedings to assess a difference-in-value claim. The dispute involved a purchaser of a diesel vehicle equipped with an illegal software defeat device who sought contractual rescission or damages; while the lower courts correctly denied "large" tort damages, they erred in rejecting liability entirely by failing to recognize that specific EU type-approval regulations constitute protective laws. The decisive legal basis is § 823 para. 2 German Civil Code in conjunction with Articles 6(1) and 27(1) of Regulation (EC) No. 715/2007, which establish tort liability for the manufacturer’s negligent installation of an unauthorized device, entitling the buyer to compensation for the difference between the vehicle's actual and compliant value rather than full contract reversal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability for difference-in-value damage from unauthorized emission defeat devices under protective laws of EU type-approval regulations: Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB bestehe nicht, weil der Kläger weder Anhaltspunkte für eine Vorrichtung zur Emissionskontrolle unter Erkennung des Prüfstandbetriebs noch Umstände im Sinne einer besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten dargetan habe.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als wegen der Berufungsanträge zu 1, zu 3 und zu 4 zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb am 21. Juli 2015 für 54.456,90 € ein von der Beklagten hergestelltes Kraftfahrzeug BMW 420d, das mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe B47 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage auf Zahlung von Schadensersatz (1), Zahlung von Deliktszinsen (2), Feststellung des Annahmeverzugs (3) und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (4) gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren unter Reduzierung des hauptsächlich verlangten Schadensersatzbetrages weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Der Kläger verfolgt seine Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB bestehe nicht, weil der Kläger weder Anhaltspunkte für eine Vorrichtung zur Emissionskontrolle unter Erkennung des Prüfstandbetriebs noch Umstände im Sinne einer besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten dargetan habe.
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV komme nicht in Betracht, weil in den zuletzt genannten Bestimmungen keine Schutzgesetze lägen.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im beantragten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
C. Fischer
Möhring
Götz
Rensen
Vogt-Beheim