Inadmissibility of complaint against OLG's refusal to appoint legal representative for auxiliary party under § 397a StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the auxiliary party's complaint, ruling that he bore the costs of his own legal remedy. The dispute concerned the rejection by the Stuttgart Higher Regional Court of the auxiliary party's application for the official appointment of a legal representative under § 397a StPO in criminal proceedings. The Federal Court of Justice held the complaint inadmissible because the decision appealed did not fall within the exceptional catalog of cases permitting review under § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO, establishing that the denial of a legal representative is legally analogous to the denial or revocation of defense counsel, where complaints against the Higher Regional Court's decisions are procedurally barred.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 397a StPO; Inadmissibility of complaint against OLG's refusal to appoint legal representative for auxiliary party under § 397a StPO: Der Nebenkläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017, durch die sein Antrag, ihm Rechtsanwalt S. aus B. gemäß § 397a StPO als Beistand zu bestellen, abgelehnt worden ist.
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KI-generiertVolltext
Nebenklage in Strafsachen: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines anwaltlichen Beistands durch das Oberlandesgericht
[TENOR]
Die Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Der Nebenkläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017, durch die sein Antrag, ihm Rechtsanwalt S. aus B. gemäß § 397a StPO als Beistand zu bestellen, abgelehnt worden ist.
Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO unzulässig; denn die angefochtene Entscheidung unterfällt nicht dem Ausnahmekatalog des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift. Ein Fall, in dem ausnahmsweise eine entsprechende Anwendung einer der in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO enthaltenen Regelungen in Betracht kommt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1981 - StB 31/81, BGHSt 30, 168, 170 ff.; vom 3. Mai 1989 - StB 15 und 16/89, BGHSt 36, 192, 195 ff.), liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor; insoweit handelte es sich um völlig anders gelagerte Sachverhalte. Für die Ablehnung der Bestellung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a StPO gilt nichts anderes als für die Ablehnung einer Verteidiger-bestellung oder für die Ablehnung eines Antrags, die Beiordnung eines Verteidigers zurückzunehmen. Auch in diesen Fällen ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts unzulässig (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2015 - StB 27/14, juris Rn. 3).
Becker Schäfer Tiemann