Energy installation: competition insignificance and free public access under § 3 No. 24a lit. c and d EnWG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (BGH) Cartel Senate admitted the legal appeal (Rechtsbeschwerde) filed by the applicant against a decision of the Dresden Regional Court of Appeals, thereby granting the applicant leave to prosecute the appeal to the highest instance. The dispute concerns energy regulatory law, specifically the challenge of the classification and treatment of an energy installation under the German Energy Industry Act (EnWG). The central legal issues identified as being of fundamental importance are the criteria for determining when an energy installation is deemed insignificant for competition purposes under § 3 No. 24a lit. c EnWG and when it is provided to the public free of charge for the purpose of supplying final consumers under § 3 No. 24a lit. d EnWG.
Legislator-Regeste
KI-generiertEnergy installation: competition insignificance and free public access under § 3 No. 24a lit. c and d EnWG: Einer Entscheidung über die von der Antragstellerin eingelegte zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 86 Abs. 4 EnWG) bedarf es nicht. Ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses an die Antragstellerin handelt es sich um eine zugelassene Rechtsbeschwerde (Johanns/Roesen in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Auflage 2019, § 87 Rn. 21).
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KI-generiertVolltext
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. September 2020 wird zugelassen.
[GRUENDE]
1. Der Streitfall wirft Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG) auf. Zu entscheiden ist, unter welchen Voraussetzungen eine Energieanlage im Sinne von § 3 Nr. 24a Buchst. c EnWG für den Wettbewerb unbedeutend ist und sie jedermann im Sinne von § 3 Nr. 24a Buchst. d EnWG zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
2. Einer Entscheidung über die von der Antragstellerin eingelegte zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 86 Abs. 4 EnWG) bedarf es nicht. Ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses an die Antragstellerin handelt es sich um eine zugelassene Rechtsbeschwerde (Johanns/Roesen in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Auflage 2019, § 87 Rn. 21).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Rechtsbeschwerde ist binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Diese Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen; sie muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Sie muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Regulierungsbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdebegründung.
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