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X ZR 96/22 ECLI:DE:BGH:2022:201222BXZR96.22.0 KI-generiert

Withdrawal of appeal after partial patent invalidation: dispute value determined by residual patent value under GKG §§ 47(1), 63(1)

Geschäftsnummer X ZR 96/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) amended its own previous decision to reduce the court fee value for the appeal proceedings from €6 million to €2 million, thereby prevailing in favor of the plaintiff's objection. The dispute concerned the procedural valuation of a patent invalidation suit where the plaintiff appealed the first-instance judgment partially annulling the patent but subsequently withdrew the appeal before submitting a brief. Applying §§ 47(1) and 63(1) GKG, the court held that because the appeal was withdrawn prior to the filing of reasoned arguments, the dispute value must be determined by the plaintiff's "complaint" (i.e., the financial benefit obtained from the first-instance judgment) rather than the original claim amount. Since the first-instance court had estimated the patent's residual value at one-third of its original worth following the partial invalidation, the appellate court fee was consequently calculated on this reduced value, rejecting the defendant's argument that the potential for a cross-appeal or the unchanged patent value could justify the higher original figure.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 1 GKG; Withdrawal of appeal after partial patent invalidation: dispute value determined by residual patent value under GKG §§ 47(1), 63(1): Auf die Gegenvorstellung der Klägerin war die vom Senat vorgenommene Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 1 GKG zu ändern.

Schlagwörter

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Patentanspruch Streitwert Gebührenfestsetzung Teilentscheid Nichtigkeitsverfahren Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 63 Abs. 1 GKG
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin war die vom Senat vorgenommene Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 1 GKG zu ändern.
§ 47 Abs. 1 GKG
Nach § 47 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.
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Volltext

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2022 abgeändert.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

zwei Millionen Euro

festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin hat die Nichtigerklärung eines Patents beantragt. Das Patentgericht hat das Schutzrecht teilweise für nichtig erklärt, die weitergehende Klage abgewiesen und der Klägerin ein Drittel der Kosten auferlegt. Den Streitwert hat das Patentgericht auf sechs Millionen Euro festgesetzt.

Die Klägerin hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, das Rechtsmittel aber noch vor Einreichung einer Begründung zurückgenommen.

Der Senat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf sechs Millionen Euro festgesetzt.

Mit ihrer Gegenvorstellung strebt die Klägerin eine Reduzierung auf zwei Millionen Euro an. Die Beklagte tritt dem entgegen.

II. Auf die Gegenvorstellung der Klägerin war die vom Senat vorgenommene Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 1 GKG zu ändern.

Nach § 47 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Wenn das Verfahren vor Antragstellung endet, ist die Beschwer maßgebend.

Im Streitfall ist danach die Beschwer der Klägerin durch das erstinstanzliche Urteil maßgeblich. Diese bestimmt sich, wie beide Parteien im Ansatz zutreffend sehen, nach dem Wert, der dem Streitpatent nach der teilweisen Nichtigerklärung noch zukommt. Diesen hat das Patentgericht ausweislich der Begründung seiner Kostenentscheidung auf ein Drittel des ursprünglichen Werts geschätzt. Abweichend von der ursprünglichen Festsetzung des Senats ist für das Berufungsverfahren mithin nur ein Wert von zwei Millionen Euro anzusetzen.

Die Beklagte zeigt keine Gesichtspunkte auf, die die vom Patentgericht vorgenommene Schätzung als unrichtig erscheinen lassen. Ihre Argumentation, es sei nicht ersichtlich, dass die teilweise Nichtigerklärung relevante Auswirkungen auf den Wert des Streitpatents habe, vermag nicht zu überzeugen. Angesichts der erheblichen Einschränkung, die der Gegenstand des Streitpatents in erster Instanz erfahren hat, bedürfte es vielmehr besonderer Anhaltspunkte dafür, dass der Wert dennoch unverändert geblieben ist.

Dass die Beklagte bei Durchführung des Berufungsverfahrens die Möglichkeit gehabt hätte, Anschlussberufung einzulegen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Nach § 47 Abs. 1 GKG sind nur Rechtsmittel und Anträge maßgeblich, die bereits eingelegt bzw. gestellt worden sind.

Bacher

Hoffmann

Deichfuß

Kober-Dehm

Crummenerl