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5 StR 575/23 ECLI:DE:BGH:2024:140224B5STR575.23.0 KI-generiert

Commitment to drug withdrawal facility: application of amended § 64 StGB’s predominant causality and success prognosis requirements to pre-amendment convictions

Geschäftsnummer 5 StR 575/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, quashing the order for commitment to a drug withdrawal facility while leaving the three-year and two-month custodial sentence for robbery extortion and threats intact, and remanded the case for re-examination on the commitment issue. The dispute centered on whether the defendant’s opioid and poly-substance dependency was causally linked to the commission of the offenses; the lower court had found the addiction merely co-causal, which was sufficient under the prior law but failed to meet the stricter standards of the newly amended § 64 StGB effective October 1, 2023. The decisive legal basis was the amended § 64 StGB, which now requires the addiction to be the predominant cause of the crime rather than just a contributing factor, and mandates a higher threshold of "factual indications" for the expected success of the treatment measure, rendering the lower court’s findings regarding causality and prognosis legally insufficient.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 354a StPO, § 2 Abs. 6 StGB, § 64 Satz 1 StGB; Commitment to drug withdrawal facility: application of amended § 64 StGB’s predominant causality and success prognosis requirements to pre-amendment convictions: Der Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hält hingegen revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.

Schlagwörter

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Substanzabhängigkeit Freiheitsstrafe Betäubungsmittelstrafzumessung Kausalzusammenhang Sachverhaltsgrundlage Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. August 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen nicht durch.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

3. Der Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hält hingegen revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.

Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen. Die dort normierten und nach § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle geltenden Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden durch das vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ergangene Urteil nicht hinreichend belegt. Das gilt namentlich für den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen der im Urteil festgestellten Abhängigkeit von Opiaten, die zusammen mit dem zusätzlich bestehenden polyvalenten Substanzmissbrauch die Voraussetzungen einer Substanzkonsumstörung im Sinne des § 64 StGB nF erfüllen kann, und der Begehung der Anlasstaten. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Die Anlasstat muss nun „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht (gegebenenfalls unter sachverständiger Beratung) positiv festzustellen (BT-Drucks. 20/5913 S. 69 f., hierzu Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 246/23). Bei seiner vor Inkrafttreten der Neufassung von § 64 StGB getroffenen Entscheidung hat die Strafkammer diesen strengeren Anordnungsmaßstab nicht anwenden können und im Rahmen der Begründung der Maßregelanordnung festgestellt, dass die verurteilte räuberische Erpressung „nicht zuletzt auch der Beschaffung von Drogen für den eigenen Konsum“ diente (UA S. 37) und der „Hang“ des Angeklagten „in jedem Fall (…) mitursächlich für die Tat des Angeklagten“ war (UA S. 38). Damit ist zwar eine (zum Urteilszeitpunkt für die Unterbringung nach § 64 Satz 1 StGB a.F. ausreichende) Mitursächlichkeit seines erheblichen Konsums für die Straftaten des Angeklagten belegt, jedoch fehlt eine Aussage zu der nunmehr entscheidenden Frage, inwieweit letzterer das ausschlaggebende Motiv für die verfahrensgegenständliche Tat war (s. Senat, Beschluss vom 27. November 2023 – 5 StR 345/23).

Dem schließt sich der Senat an.

Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Das neue Tatgericht wird zudem die höheren Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Maßregel zu berücksichtigen haben, wonach „tatsächliche Anhaltspunkte“ diese begründen müssen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 5 StR 509/23).

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

Werner